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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2683 der Kommission vom 30. November 2023 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2683 vom 01.12.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 1 insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie (EU) 2019/904 sind Ziele für den Mindestgehalt an recyceltem Kunststoff in den in Teil F des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, einschließlich PET-Flaschen, festgelegt. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 ist das Ziel, dass ab 2025 die hauptsächlich aus PET bestehenden Getränkeflaschen zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten PET-Flaschen; und dass diese Getränkeflaschen ab 2030 zu mindestens 30 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen. Von der Kommission sind die Methode für die Berechnung und Überprüfung dieser Zielvorgaben für den Gehalt an recyceltem Kunststoff sowie das Format festzulegen, in dem die Mitgliedstaaten jedes Jahr Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen und Getränkeflaschen übermitteln müssen.
(2) Für die Zwecke der Berechnung und Überprüfung der Zielvorgaben für den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sollten Etiketten und Manschetten als Teil der Getränkeflaschen betrachtet werden. Zunächst besteht eine Getränkeflasche in der Form, in der sie üblicherweise an Verbraucher verkauft wird, aus ihrem Flaschenkörper, Verschluss oder Deckel und einem Etikett oder einer Manschette. Die Etiketten und Manschetten werden verwendet, um den Verbrauchern Informationen zu vermitteln, u. a. zu Marken- und Werbezwecken. Während Manschetten in der Regel eine 360-Grad-Bedeckung um die Flasche herum bieten, bedecken andere Etiketten in der Regel nur einen kleineren Teil der Flasche. Zudem werden bei der Herstellung Etiketten und Manschetten häufig zeitgleich mit Verschlüssen und Deckeln an der Flasche befestigt. Das Gewicht der Etiketten und Manschetten sollte daher in das Gewicht der Getränkeflaschen einbezogen werden, und jeglicher recycelte Kunststoff, der in Etiketten und Manschetten enthalten ist, sollte in das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den Getränkeflaschen einbezogen werden. In Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 ist festgelegt, dass Verschlüsse und Deckel Bestandteile von Getränkeflaschen sind. Im Gegensatz zu Verschlüssen und Deckeln werden Etiketten und Manschetten selten getrennt vom Flaschenkörper weggeworfen, was erklärt, warum sie in der Richtlinie (EU) 2019/904 nicht ausdrücklich als Bestandteil einer Flasche genannt werden.
(3) Die in der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegten Zielvorgaben für den Mindestgehalt an recyceltem Kunststoff werden als Prozentsatz der PET-Flaschen und aller Getränkeflaschen angegeben, die auf den Märkten der Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. Da gemäß Erwägungsgrund 17 der genannten Richtlinie mit den Zielvorgaben die Markteinführung von Recyclingmaterial gefördert und somit letztendlich für die kreislaufwirtschaftliche Verwendung von Kunststoffen gesorgt werden soll, ist es angemessen, bei der Festlegung der Regeln für die Berechnung und Überprüfung des Gehalts an recyceltem Kunststoff nur die Kunststoffteile der Getränkeflaschen zu berücksichtigen. Der einzige Teil einer gängigen Einweggetränkeflasche aus Kunststoff, der möglicherweise nicht aus Kunststoff besteht, ist das Etikett, das aus Papier bestehen kann. Da das Gewicht des Etiketts auf höchstens 5 % des Gewichts der Flasche geschätzt wird, hat der Ausschluss nicht aus Kunststoff bestehender Teile der Getränkeflaschen aus der Berechnung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Bewertung, ob die Ziele erreicht wurden.
(4) Für die Zwecke der Berechnung und Überprüfung des Gehalts an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen und der Berichterstattung darüber sollte der Begriff "recycelter Kunststoff" definiert werden. Recycelter Kunststoff sollte nur Materialien enthalten, die vor dem Recycling als Verbraucher-Kunststoffabfälle galten, da es bereits ausreichende Marktanreize für das Recycling von Kunststoffabfällen aus der Produktion gibt. Darüber hinaus zielt die Richtlinie (EU) 2019/904
(Stand: 01.12.2023)
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