Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 243 vom 20.09.2022 S. 3, ber. L 244 S. 70)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 282/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben h, i, k und n,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen des 2015 vorgelegten Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft 2 hat die Kommission ein verstärktes Recycling von Kunststoffen als wesentliche Voraussetzung für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft bezeichnet und sich verpflichtet, in diesem Sektor gezielte Maßnahmen zu setzen. Daher hat die Kommission 2018 eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft 3 mit zentralen Verpflichtungen für Maßnahmen auf Unionsebene angenommen, um die negativen Auswirkungen der Verschmutzung durch Kunststoffe zu verringern. Ziel ist es, die Recyclingkapazität für Kunststoffe in der Union zu erweitern und den Recyclatgehalt in Kunststoffprodukten und -verpackungen zu erhöhen. Da ein großer Teil der Kunststoffverpackungen als Lebensmittelverpackungen verwendet wird, können die Ziele der Strategie nur erreicht werden, wenn auch der Anteil an recyceltem Kunststoff in Lebensmittelverpackungen erhöht wird.

(2) Voraussetzung für eine Erhöhung des Recyclatgehalts in Lebensmittelverpackungen und -kontaktmaterialien ist nach wie vor, dass ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein muss. Materialien und Gegenstände aus Kunststoffabfällen können jedoch, selbst bei einer Verwendung im Lebensmittelbereich, dadurch bedingte zufällig auftretende Kontaminanten enthalten, die die Sicherheit und Qualität von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus recyceltem Kunststoff beeinträchtigen können. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass solche Kunststoffabfälle mit einer relativ hohen Menge spezifischer Stoffe mit einem nachweislichen Gesundheitsrisiko kontaminiert sind, wie dies beispielsweise bei Kunststoffen aus der Industrie der Fall sein könnte, die Art und der Gehalt der potenziell in gesammelten Lebensmittelverpackungen vorhandenen zufälligen Kontaminanten sind aber unbekannt, willkürlich, hängen von der Quelle und der Sammelmethode der Kunststoffabfälle ab und können je nach Sammlung unterschiedlich sein. Daher sollte der Kunststoff während des Recyclings immer so weit dekontaminiert werden, dass verbleibende Kontaminanten die menschliche Gesundheit nicht gefährden oder das Lebensmittel anderweitig beeinträchtigen können, wenn er zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus recyceltem Kunststoff verwendet wird. Damit Lebensmittelverbraucher und -unternehmer Vertrauen in dekontaminierte Materialien haben können und es eine einheitliche Auslegung des als ausreichend erachteten Dekontaminierungsgrads gibt, sollte die Dekontaminierung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff für den Kontakt mit Lebensmitteln einheitlichen Vorschriften unterliegen.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission 4 wurden bereits spezifische Anforderungen an Recyclingverfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 galt jedoch nicht für alle Recyclingtechnologien, da die chemische Depolymerisation, die Verwendung von Verschnitten und Resten sowie die Verwendung von Barriereschichten von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen waren. Die Verwendung von Materialien aus recyceltem Kunststoff für den Lebensmittelkontakt, die mit den ausgenommenen Technologien hergestellt wurden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission 5 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff. Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bietet jedoch keine klare Regelung für die ausgenommenen Technologien, da sie keine Vorschriften für teilweise depolymerisierte Stoffe oder Oligomere, Verschnitte und Verarbeitungsreste festlegt und die Stoffe einschränkt, die hinter einer funktionellen Barriere verwendet werden dürfen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.10.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion