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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2141 der Kommission vom 13. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 hinsichtlich der Berichterstattung über Sanktionen im Bereich der Konditionalität und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 hinsichtlich der Berichterstattung über die Vorschusszahlungen für Outputindikatoren für den Leistungsabschluss und über die aggregierten Werte der Outputindikatoren

(ABl. L 2023/2141 vom 16.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 134 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Kommission 2 ist die Darstellung der quantitativen Informationen festgelegt, die für den Abgleich der im jährlichen Leistungsbericht enthaltenen Informationen mit den in den Jahresrechnungen angegebenen Ausgaben gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlich sind. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 4 sind Beträge, die den gemäß den Vorschriften in Artikel 12 und 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 verhängten Sanktionen entsprechen (im Folgenden "Sanktionen im Rahmen der Konditionalität"), in den Jahresrechnungen getrennt von den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) als zweckgebundene Einnahmen auszuweisen. Es ist daher nicht erforderlich, die quantitativen Informationen zu diesen Sanktionen in den jährlichen Leistungsbericht bei den Ausgaben für Direktzahlungsinterventionen aufzunehmen, die für den Abgleich mit den Jahresrechnungen erforderlich sind. Die quantitativen Informationen, die gemäß Unterabschnitt 2.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 für den Abgleich der im jährlichen Leistungsbericht enthaltenen Informationen mit den in den Jahresrechnungen aufgeführten Ausgaben erforderlich sind, sollten daher geändert werden, um den Verweis auf Sanktionen im Rahmen der Konditionalität zu streichen.

(2) Gemäß den Artikeln 12 und 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Artikel 83 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt die Konditionalitätsregelung nicht für die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115. Die quantitativen Informationen, die für den Abgleich der Informationen zu den Interventionskategorien gemäß Unterabschnitt 2.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 erforderlich sind, sollten daher geändert werden, um den Verweis auf Sanktionen im Rahmen der Konditionalität zu streichen.

(3) Um Klarheit und Kohärenz in Bezug auf die Meldung von Beträgen zu gewährleisten, die aufgrund von Sanktionen für die Ausgaben im Rahmen des ELER nicht gezahlt wurden, sollte in Unterabschnitt 2.2.3 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Verweis auf Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen werden. Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß den Artikeln 12 und 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 nach den Artikeln 85 und 89 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden, sind unter Unterabschnitt 2.2.3 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 zu melden.

(4) Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission 5 in Bezug auf Vorschusszahlungen an Begünstigte von Interventionen gemäß Titel III Kapitel III

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