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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Kommission vom 18. Januar 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts

(ABl. L 17 vom 19.01.2023 S. 77 A;
VO (EU) 2023/2141 - ABl. L 2023/2141 vom 16.10.2023 Inkrafttreten)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 134 Absatz 14 und Artikel 150 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) auf der Grundlage eines leistungsorientierten Umsetzungsmodells geschaffen. In der genannten Verordnung sind die spezifischen Ziele der Union festgelegt, die mit der GAP erreicht werden sollen. In der genannten Verordnung werden auch die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Interventionsstrategie Flexibilität eingeräumt wird, um dem Bedarf und den Möglichkeiten vor Ort sowie internen Regelungen Rechnung zu tragen. In der genannten Verordnung ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten eine größere Verantwortung dafür tragen, wie sie die spezifischen Ziele der GAP erfüllen und die Zielwerte erreichen, indem sie unter anderem für Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten des GAP-Strategieplans sorgen.

(2) Gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist ein Leistungsrahmen zu schaffen, der die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung der GAP-Strategiepläne während ihrer Umsetzung, einschließlich der regelmäßigen Berichterstattung, unter anderem über die Leistung sowie über Überwachungstätigkeiten, ermöglicht. Gemäß Artikel 129 Buchstaben b und c der genannten Verordnung bestehen die Ziele des Leistungsrahmens darin, die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte der GAP-Strategiepläne zu überwachen und die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz der Interventionen der GAP-Strategiepläne zu bewerten.

(3) Als wesentliches Element des Leistungsrahmens müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans vorlegen, der quantitative und qualitative Informationen enthält, die für die Leistung ihrer GAP-Strategiepläne relevant sind.

(4) Um sicherzustellen, dass der Inhalt der jährlichen Leistungsberichte den Zielen des Leistungsrahmens gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) 2021/2115 tatsächlich entspricht, sollte die Struktur der Berichte die Bereitstellung von Informationen ermöglichen, die für die Leistung in Bezug auf jedes der spezifischen Ziele der GAP relevant sind und horizontale Elemente betreffen, die in der genannten Verordnung festgelegt sind und sich auf die Umsetzung des GAP-Strategieplans insgesamt auswirken.

(5) Gemäß Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben a und b und Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 prüft der Begleitausschuss die Fortschritte bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans und gibt eine Stellungnahme zu den jährlichen Leistungsberichten ab. Der jährliche Leistungsbericht sollte daher alle qualitativen und quantitativen Informationen enthalten, einschließlich Aspekte, die sich auf den Fortschritt und die Leistung des GAP-Strategieplans in einem bestimmten Haushaltsjahr auswirken, damit der Begleitausschuss seine Stellungnahme zum jährlichen Leistungsbericht abgeben kann.

(6) Gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollen die jährlichen Leistungsberichte auch als Schlüsselelement für die Leistungsprüfung der GAP-Strategiepläne in jährlichen Überprüfungssitzungen dienen. Die in den jährlichen Leistungsberichten enthaltenen Informationen bilden die Grundlage für eine zweijährliche Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der genannten Verordnung.

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(Stand: 02.11.2023)

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