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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1301 der Kommission vom 26. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. L 161 vom 27.06.2023 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Hintergrund

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (im Folgenden "endgültige Verordnung") 3 führte die Europäische Kommission eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (im Folgenden "Schutzmaßnahme") ein, die aus Zollkontingenten für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden "betroffene Ware") besteht, die 26 Kategorien von Stahlerzeugnissen umfassen und auf einem Niveau festgesetzt wurden, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält. Ein Zollsatz von 25 % gilt nur, wenn die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente, die infolge der Liberalisierung jährlich steigen (derzeit um 4 %), überschritten werden. Die Schutzmaßnahme wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. bis zum 30. Juni 2021, eingeführt.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission 4 (im Folgenden "Verlängerungsverordnung") verlängerte die Kommission die Schutzmaßnahme bis zum 30. Juni 2024.

(3) Die Kommission nahm infolge verschiedener Überprüfungen des Funktionierens technische Anpassungen an der Maßnahme vor, und zwar mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission 5 (im Folgenden "erste Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens"), der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission 6 (im Folgenden "zweite Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens") bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission 7 (im Folgenden "dritte Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens"). Sie überprüfte die Maßnahme auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union. 8 Die Kommission passte die Maßnahme nach bestimmten Ereignissen an, insbesondere nach der Verhängung eines Einfuhrverbots für Stahl aus Russland und Belarus im Zusammenhang mit der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine 9 und dem Auslaufen einiger Bestimmungen in einem bilateralen Abkommen mit bevorzugten Handelspartnern 10.

2. Umfang der Überprüfung

(4) In Erwägungsgrund 85 der Verlängerungsverordnung heißt es: "Um zu gewährleisten, dass die Schutzmaßnahme nur im erforderlichen Umfang aufrechterhalten wird, wird die Kommission eine Überprüfung durchführen, um festzustellen, ob die Schutzmaßnahme auf der Grundlage der dann herrschenden Umstände zum 30. Juni 2023, d. h. nach einer zweijährigen Verlängerung, aufgehoben werden sollte."

(5) Die Kommission stellte in der Verlängerungsverordnung ferner fest, dass sie nicht nur das mögliche Auslaufen der Maßnahme zum 30. Juni 2023 angesichts der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände prüfen, sondern, sollte die Maßnahme nicht beendet werden, diese Überprüfung möglicherweise auch nutzen wird, um die Liste der Entwicklungsländer, die der Schutzmaßnahme unterliegen und die von der Maßnahme ausgeschlossen sind, auf der Grundlage von Einfuhrdaten für 2022 zu aktualisieren und zu bewerten, ob der Liberalisierungsgrad weiterhin angemessen war.

3. Verfahren

(6) Die Kommission leitete daher im Wege einer am 2. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung der Einleitung (im Folgenden "Einleitungsbekanntmachung") eine Überprüfung ein. 11 In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, Nachweise und Daten vorzulegen, um festzustellen, ob es gerechtfertigt wäre, die Maßnahme zum 30. Juni 2023 aufzuheben.

(7) Die Kommission holte über Fragebogen, die interessierten Parteien im öffentlich zugänglichen Dossier ("TRON") 12 sowie auf der Website der Europäischen Kommission (GD TRADE) 13 zur Verfügung gestellt wurden, spezifische Informationen von Unionsherstellern und Verwendern ein.

(8)

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(Stand: 06.07.2023)

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