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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. L 206 vom 30.06.2020 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1. Hintergrund

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 3 (im Folgenden "endgültige Verordnung") führte die Kommission Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahleinfuhren (26 Kategorien von Stahlerzeugnissen) ein. Die Maßnahmen bestehen aus einem System von Zollkontingenten für jede Warenkategorie (im Folgenden "Zollkontingente"), die so festgesetzt werden, dass die eine Zerrüttung bewirkenden Einfuhren gering gehalten und zugleich die traditionellen Einfuhrmengen der Handelspartner erhalten bleiben. Für Einfuhren, die die Zollkontingente überschreiten, liegt der Zollsatz außerhalb des Kontingents bei 25 %.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 4 (im Folgenden "erste Überprüfungsverordnung") überprüfte die Kommission die Maßnahmen erstmals und führte eine Reihe von Anpassungen ein, die den veränderten Umständen und dem Unionsinteresse Rechnung trugen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu erhöhen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/35 5 (im Folgenden "Endverwendungsverordnung") hob die Kommission die zuvor hinsichtlich der Verwaltung des Zollkontingents in der Warenkategorie 4 vorgenommene Anpassung auf, da sie sich als undurchführbar erwiesen hatte.

2. Zweites Überprüfungsverfahren

(4) Gemäß Artikel 8 der endgültigen Verordnung kann die Kommission die Maßnahmen in deren Anwendungszeitraum bei geänderten Umständen überprüfen.

(5) Am 14. Februar 2020 leitete die Kommission die zweite Überprüfung der Schutzmaßnahmen ein, indem sie eine Einleitungsbekanntmachung 6 veröffentlichte, in der sie interessierte Parteien aufforderte, ihren Standpunkt darzulegen und Beweise im Hinblick auf fünf Überprüfungsgründe vorzulegen 7.

(6) Es wurde ein ordnungsgemäßes, zweistufiges schriftliches Verfahren durchgeführt. In der ersten Phase gingen bei der Kommission rund 90 Stellungnahmen ein. In der zweiten Phase konnten die interessierten Parteien auch die ursprünglichen Stellungnahmen anderer Parteien zurückweisen. Es gingen bei der Kommission mehr als 30 Erwiderungen ein.

(7) Die schriftliche Phase des Verfahrens endete am 18. März 2020, während die Union und andere Länder strenge Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren einführten, um die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie aufzuhalten.

(8) Um im Rahmen der Überprüfung den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser unerwarteten Entwicklung Rechnung zu tragen, die zu einer drastischen Änderung der Umstände auf dem Stahlmarkt der Union und in Bezug auf die geltenden Schutzmaßnahmen führte, gewährte die Kommission am 30. April 2020 eine zusätzliche und außerordentliche Frist, damit interessierte Parteien zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Stahlmarkt Stellung nehmen können.

3. Feststellungen der Untersuchung

(9) Nach eingehender Prüfung aller eingegangenen Stellungnahmen gelangte die Kommission zu den folgenden Schlussfolgerungen. Sie sind in sechs Unterabschnitte untergliedert. Der erste betrifft die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Abschnitt 3.1), die folgenden fünf entsprechen den fünf in der Bekanntmachung der Einleitung der zweiten Überprüfung genannten Überprüfungsgründen (Abschnitte 3.2 bis 3.6): A) Höhe und Zuteilung von Zollkontingenten; B) Verdrängung von traditionellen Handelsströmen; C) mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Integrationsziele, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden; D) Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage aktualisierter, 2019 betreffender Einfuhrstatistiken vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind, und E) weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe der Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten.

3.1. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Stahlmarkt der Union und das Funktionieren der geltenden Schutzmaßnahmen

Stellungnahmen interessierter Parteien

(10) Bei der Kommission gingen etwa 200 Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und ihren Auswirkungen auf das Funktionieren der geltenden Schutzmaßnahmen ein. Ein Großteil stammte dabei von Ausführern, Einführern, Verwendern und Händlern. Mehrere Ausfuhrländer sowie Verbände der Stahlindustrie der Union (im Folgenden "Wirtschaftszweig der Union") und nachgelagerte Stahlverwender äußerten sich ebenfalls.

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(Stand: 05.04.2021)

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