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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
(ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 28)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf die Artikel 16 und 20,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf die Artikel 13 und 16,
In Erwägung nachstehender Gründe:
1. Hintergrund
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 3 (im Folgenden "endgültige Verordnung") führte die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") endgültige Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen umfassen ein Zollkontingent für 26 Warenkategorien von Stahlerzeugnissen, das so hoch angesetzt wurde, dass traditionelle Handelsströme bewahrt werden. Ein Zoll in Höhe von 25 % würde nur über diese für traditionelle Handelsströme pro Warenkategorie erfolgende quantitative Festlegung hinaus gelten.
(2) In Erwägungsgrund 161 und Artikel 9 der endgültigen Verordnung ist festgehalten, dass die Kommission aufgrund des Unionsinteresses "die Höhe oder Zuteilung des Zollkontingents [...] möglicherweise anpassen muss, wenn sich die Umstände im Anwendungszeitraum der Maßnahmen ändern" und dass eine solche Überprüfung "spätestens am 1. Juli 2019" beginnen sollte.
( 3) Angesichts dieser Überlegungen leitete die Kommission am 17. Mai 2019 4 eine Überprüfung der endgültigen Verordnung ein und forderte die Parteien auf, zu den fünf Überprüfungsgründen, die von der Kommission in der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung für die 26 betroffenen Warenkategorien genannt wurden, Stellung zu nehmen, Auskunft zu erteilen und sachdienliche Beweise vorzulegen. Gemäß Abschnitt 3 der Bekanntmachung betrafen diese Überprüfungsgründe Folgendes:
(a) Höhe und Zuteilung des Zollkontingents für einige spezifische Warenkategorien;(b) Verdrängung von traditionellen Handelsströmen;
(c) Mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Integrationsziele, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden;
(d) Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage aktualisierter Einfuhrstatistiken vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind; und
(e) weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten.
(4) Daraufhin gingen bei der Kommission Stellungnahmen von mehr als 150 Parteien ein. Interessierte Parteien erhielten zudem die Möglichkeit, Anmerkungen und Erwiderungen zu den Stellungnahmen der jeweils anderen Parteien vorzubringen. Daraufhin gingen bei der Kommission mehr als 50 Erwiderungen ein.
(5) Nach eingehender Prüfung aller eingegangenen Stellungnahmen kam die Kommission zu folgenden Ergebnissen. Diese sind im Abschnitt 2 entsprechend den in Erwägungsgrund (3) angegebenen fünf Überprüfungsgründen in fünf verschiedene Unterabschnitte unterteilt.
2. Ergebnisse der Untersuchung
2.A. Höhe und Zuteilung des Zollkontingents für einige spezifische Warenkategorien
(6) Wie bereits in Erwägungsgrund 161 der endgültigen Verordnung angekündigt, betraf die Überprüfung der bestehenden Maßnahmen durch die Kommission jede Warenkategorie, für die Maßnahmen gelten, einschließlich der Warenkategorien 3, 4, 6 und 16 (aber nicht darauf beschränkt). Zu diesen spezifischen Warenkategorien hatte die Kommission während der Untersuchung eine Vielzahl von Stellungnahmen erhalten, was letztlich die Einführung der endgültigen Schutzmaßnahmen zur Folge hatte. Diese Warenkategorien waren zudem Gegenstand zahlreicher Gespräche im Kontext bilateraler Konsultationen mit den Handelspartnern der Union gewesen.
(7) Im Übrigen unterlagen alle 26 Warenkategorien einer täglichen Überwachung durch die Kommission.
(8) In der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung kündigte die Kommission an zu untersuchen, ob sich seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen die Umstände geändert haben, d. h. ob beispielsweise Beweise für einen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Nachfrage in der Union oder für die Einführung handelspolitischer Schutzinstrumente für bestimmte Warenkategorien vorliegen. Unter solchen Umständen würde eine Anpassung der Höhe oder der Zuteilung des geltenden Zollkontingents erforderlich sein.
(Stand: 28.06.2022)
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