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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. L 167 vom 24.06.2022 S. 58, ber. L 321 S. 72)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Hintergrund

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission 3 führte die Europäische Kommission eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (im Folgenden "Schutzmaßnahme") ein, die aus Zollkontingenten für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden "betroffene Ware") besteht, die 26 Kategorien von Stahlerzeugnissen umfassen und auf einem Niveau festgesetzt wurden, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält. Ein Zollsatz von 25 % gilt nur, wenn die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente überschritten werden. Die Schutzmaßnahme wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. bis zum 30. Juni 2021 eingeführt (im Folgenden "endgültige Verordnung").

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission 4 (im Folgenden "Verlängerungsverordnung") verlängerte die Kommission die Schutzmaßnahme bis zum 30. Juni 2024.

(3) In Erwägungsgrund 161 der endgültigen Verordnung verpflichtete sich die Kommission, "die Situation regelmäßig [zu] bewerten und mindestens bei Ablauf jeden Jahres nach Einführung der Maßnahmen eine Überprüfung in Betracht [zu] ziehen." In diesem Sinne führte die Kommission in den Jahren 2019 und 2020 jeweils eine Überprüfung des Funktionierens durch.

(4) In Erwägungsgrund 85 der Verlängerungsverordnung gab die Kommission an, dass sie "wie 2019 und 2020 - eine Überprüfung des Funktionierens vornehmen [wird], damit die Schutzmaßnahme in der Zwischenzeit weiter im Einklang mit den Interessen aller Beteiligten steht und an die Marktentwicklung angepasst bleibt. Eine solche Überprüfung des Funktionierens wird rechtzeitig im Voraus eingeleitet, sodass ab dem 1. Juli 2022, also nach dem ersten Jahr der Verlängerung, notwendige Änderungen vorgenommen werden könnten".

(5) Dementsprechend leitete die Kommission eine Überprüfung des Funktionierens durch eine Bekanntmachung der Einleitung (im Folgenden "Einleitungsbekanntmachung") ein, die am 17. Dezember 2021 imAmtsblatt der Europäischen Union 5 veröffentlicht wurde und in der interessierte Parteien aufgefordert wurden, ihren Standpunkt darzulegen und Beweise im Hinblick auf folgende Überprüfungsgründe vorzulegen:

  1. Zuteilung und Verwaltung von Kontingenten,
  2. Verdrängung von traditionellen Handelsströmen,
  3. Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer, für die die Maßnahme gilt,
  4. Liberalisierungsgrad,
  5. Auswirkungen auf die Maßnahme aufgrund der Änderungen der US-Maßnahme nach Abschnitt 232.

2. Verfahren

(6) Es wurde ein ordnungsgemäßes, zweistufiges schriftliches Verfahren durchgeführt, im Rahmen dessen die Parteien zunächst ihre Stellungnahmen und einschlägigen Beweise vorlegten und im Anschluss die Möglichkeit hatten, die ursprünglichen Stellungnahmen anderer Parteien zurückzuweisen. Insgesamt erhielt die Kommission mehr als hundert Stellungnahmen und Erwiderungen.

(7) Während der Überprüfung des Funktionierens und vor deren Ende wurde eine Reihe von Änderungen an der Schutzmaßnahme vorgenommen. Im März 2022 verhängte die EU durch die Verordnung (EU) 2022/428 des Rates 6 ein Verbot der Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Russland und Belarus 7 im Rahmen des vierten Sanktionspakets als Reaktion der russischen Invasion der Ukraine. Um einen potenziellen Versorgungsengpass auf dem Stahlmarkt der Union infolge dieses Verbots zu vermeiden, änderte die Kommission die Schutzmaßnahme durch die Verordnung (EU) 2022/434 8, indem die länderspezifischen Kontingente von Russland und Belarus proportional auf andere Lieferländer in jeder betroffenen Warenkategorie umverteilt wurden.

(8) Zudem führte die Kommission durch die Verordnung (EU) 2022/664 9

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(Stand: 16.12.2022)

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