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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/434 der Kommission vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. L 88 vom 16.03.2022 S. 181)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Hintergrund

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/355 des Rates 3 hat die Europäische Union die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Belarus verboten.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates 4 hat die Europäische Union die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verboten 5.

(3) Infolge dieser Maßnahmen können Einfuhren aus Belarus und Russland, die unter die Schutzmaßnahme fallen, nicht mehr in die Union gelangen. Daher hat die Kommission beschlossen, die Funktionsweise der Schutzmaßnahme anzupassen, um sicherzustellen, dass diese Einfuhrverbote in den betroffenen Kategorien nicht zu einem Versorgungsengpass auf dem Unionsmarkt führen und dass die Stahlverwender in der Union diese Mengen aus anderen Quellen weiterhin beziehen können.

2. Anpassung

(4) In jeder Warenkategorie, in der Belarus und Russland über länderspezifische Zollkontingente verfügten, hat die Kommission diese Mengen auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten, d. h. ihres Anteils an den Gesamteinfuhren im Jahr 2021, proportional auf andere Ausfuhrländer verteilt, die der Schutzmaßnahme unterliegen. Diese Daten sind auch relevant, um eine ausreichende Versorgung des Unionsmarktes mit Stahlerzeugnissen sicherzustellen, da Belarus und Russland ihre länderspezifischen Zollkontingente 2021 größtenteils ausgeschöpft haben. Bei der Ermittlung des Umfangs der Gesamteinfuhren berücksichtigte die Kommission weder die Mengen aus Belarus und Russland noch die Einfuhrmengen aus Ländern, die derzeit von der Maßnahme ausgenommen sind 6, da die Einbeziehung dieser Mengen den Anteil aller anderen Länder verringern würde, sodass die Berechnung nicht den notwendigen Effekt erzielen würde. Darüber hinaus ermittelte die Kommission für jede betroffene Warenkategorie den Anteil an den Einfuhren für die Länder mit einem länderspezifischen Zollkontingent und den Anteil an den Einfuhren für Länder, die unter das Restkontingent fallen 7.

(5) Dieser Ansatz gewährleistet eine faire Behandlung der verschiedenen Ursprungsländer, sodass die Stahlverwender in der Union die Mengen, die ursprünglich auf die länderspezifischen Zollkontingente von Belarus und Russland entfielen, wirksam nutzen können, wodurch die Gefahr eines potenziellen Versorgungsengpasses auf dem Unionsmarkt aufgrund des Verbots der Einfuhren aus diesen beiden Ländern vermieden wird.

(6) Diese Anpassung steht auch im Einklang mit der Logik der Funktionsweise der Maßnahme, da sie die traditionellen Handelsströme in Bezug auf Mengen und Ursprung aufrechterhält und sie an die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände 8 anpasst.

(7) Die mit dieser Verordnung vorgenommene Anpassung schließt weitere Anpassungen der Funktionsweise der Maßnahme - auch in Bezug auf diesen spezifischen Aspekt -, die sich aus der am 17. Dezember 2021 eingeleiteten laufenden Überprüfung der Funktionsweise ergeben könnten, nicht aus.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/159 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2022

1) ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 16.

2) ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 33.

3) Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 67 vom 02.03.2022 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2022/428

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