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Regelwerk, EU 2023, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 der Kommission vom 25. Mai 2023 über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191

(ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") ist derzeit nicht als Unionsquarantäneschädling oder als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 aufgeführt. Es erfüllt jedoch die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 niedergelegten Kriterien für eine vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 derselben Verordnung befristete Maßnahmen erforderlich sind.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission 4 sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgelegt. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Mai 2023.

(3) Nach der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wurden aktuellere wissenschaftliche Informationen über die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und über Testmethoden vorgelegt, und die von den Kommissionsdienststellen durchgeführten Prüfungen lieferten Feedback zur Umsetzung der Bestimmungen und zu ihren Auswirkungen auf den Schutz gegen die Ausbreitung der Krankheit. Aus diesem Grund ist die Annahme eines neuen Rechtsakts erforderlich, der detailliertere Maßnahmen als die in der betreffenden Verordnung vorgesehenen enthält.

(4) Um einen besonders proaktiven Ansatz für den Pflanzenschutz zu gewährleisten, sind Maßnahmen für Situationen festzulegen, in denen eine Person innerhalb des Gebiets der Union ein Auftreten des spezifizierten Schädlings vermutet oder davon Kenntnis erhält, einschließlich der diesbezüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde und der von dieser einzuleitenden Schritte.

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(Stand: 06.06.2023)

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