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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615
(ABl. L 262 vom 12.08.2020 S. 6 A;
VO (EU) 2021/74 - ABl. L 27 vom 27.01.2021 S. 15 A;
VO (EU) 2021/1809 - ABl. L 365 vom 14.10.2021 S. 41 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/1032 - ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 34 Inkrafttreten Gültig
aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 12
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2019/1615
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates 2, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") ist derzeit nicht als Unionsquarantäneschädling oder als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 aufgeführt.
(2) Seit 2018 meldeten Mitgliedstaaten jedoch Ausbrüche des spezifizierten Schädlings bei Tomatenpflanzen in ihrem Hoheitsgebiet und die zu seiner Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen. Von Deutschland 2018 und von Italien 2019 durchgeführte Schädlingsrisikoanalysen haben gezeigt, dass der spezifizierte Schädling und seine Schadwirkungen die Pflanzengesundheit in der Union und insbesondere die Erzeugung vonSolanum lycopersicum L. undCapsicum spp., erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Daher wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1615 der Kommission 4 erlassen, um Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festzulegen.
(4) Nach der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615 wurden aktuellere wissenschaftliche Informationen über die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und über Testmethoden vorgelegt, weshalb detailliertere Maßnahmen als die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1615 vorgesehenen erforderlich sind.
(5) Insbesondere sollten Samen vonSolanum lycopersicum L. undCapsicum spp. unabhängig von ihrem Ursprung getestet werden. Dies ist notwendig, weil in Bezug auf das Auftreten des Schädlings weltweit Unsicherheit herrscht und weil Samen unterschiedlichen Ursprungs, wenn sie gehandelt werden, häufig in den Partien vermischt werden, wodurch sich das Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings erhöht.
(6) Darüber hinaus muss die Schaffung schädlingsfreier Produktionsflächen bestimmten Maßnahmen unterworfen werden, um sicherzustellen, dass gesundes Material erzeugt wird.
(7) Sorten vonCapsicum spp., die bekanntermaßen gegen den spezifizierten Schädling resistent sind, gelten nicht als Risiko in Bezug auf den Befall mit dem spezifizierten Schädling und dessen Ausbreitung. Daher sollten diese Sorten von den Testanforderungen ausgenommen werden, wenn ihre Resistenz amtlich bescheinigt wird.
(8) Probenahmen und Tests sollten unter bestimmten Bedingungen auf der Grundlage der neuesten auf Unionsebene und internationaler Ebene gesammelten Informationen durchgeführt werden. Echtzeit-PCR-Methoden sind für den Nachweis und die Identifizierung des spezifizierten Schädlings am wirksamsten. Die ELISA-Methode ist weniger empfindlich und weniger spezifisch, da bei dieser Methode Kreuzreaktionen mit anderen Tomatenviren festgestellt wurden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie mangelt es jedoch an Kits, die für die Echtzeit-PCR-Erkennungsverfahren benötigt werden. Bis zum 1. Oktober 2020 sollte auch die ELISA-Methode als akzeptables Verfahren zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings betrachtet werden. Diese Probenahmen und Tests sollten zusätzlich zu den Probenahmen für Warenuntersuchungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission 5 erfolgen, um ein höheres Maß an Pflanzenschutz in der Union zu gewährleisten.
(9) Die Bedingungen für die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sollten nicht für Pflanzen gelten, die bereits gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1615 erzeugt wurden, da es nicht verhältnismäßig wäre, zusätzliche Tests für diese Samen vorzuschreiben, und da diese Bedingungen in den meisten Fällen in der Praxis nicht umsetzbar sind.
(10) Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 enthält Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vorzunehmenden Handlungen, einschließlich Probenahmen. Zusätzlich zu diesen Vorschriften und um die Häufigkeit der Probenahmen und Tests an das Pflanzengesundheitsrisiko des spezifizierten Schädlings anzupassen, sollten die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Probenahmen und Tests bei der Einfuhr von Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen festlegen. Diese Häufigkeit sollte mindestens 20 % der eingeführten spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen betragen, um sicherzustellen, dass eine ausreichend repräsentative Stichprobe kontrolliert wird.
(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1615 sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, um der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission Rechnung zu tragen, die seit dem 14. Dezember 2019 gelten.
(12) Diese Verordnung sollte bis zum 31. Mai 2022 gelten, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Entwicklung der Lage zu verfolgen und den Pflanzengesundheitsstatus des spezifizierten Schädlings in Bezug auf das Gebiet der Union und die weltweite Verbreitung zu bestimmen.
(13) Damit auf das Pflanzengesundheitsrisiko des spezifizierten Schädlings unverzüglich reagiert werden kann, sollten die Vorschriften dieser Verordnung so schnell wie möglich anwendbar werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen 21
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 2 Verbote in Bezug auf den spezifizierten Schädling
Der spezifizierte Schädling darf nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder innerhalb dieses Gebiets gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.
Artikel 3 Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings
(1) Jede Person innerhalb des Gebiets der Union, die ein Auftreten des spezifizierten Schädlings vermutet oder davon Kenntnis erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings.
(2) Nach Erhalt solcher Informationen muss die zuständige Behörde
Artikel 4 Maßnahmen betreffend das bestätigte Auftreten des spezifizierten Schädlings 21
(1) Wird das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 getroffen werden.
Darüber hinaus ergreift die zuständige Behörde die Maßnahmen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind in Bezug auf den spezifizierten Schädling erfüllt.
(2) Die zuständige Behörde richtet unverzüglich wie folgt ein abgegrenztes Gebiet ein:
(3) Im abgegrenzten Gebiet gehen die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde wie folgt vor:
(4) Die zuständigen Behörden dürfen ein abgegrenztes Gebiet aufheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen beenden, wenn nach Probennahme und Test der spezifizierten Pflanzen einer späteren Kultur festgestellt wurde, dass die Fläche mindestens sechs Monate lang nach dem Anpflanzen dieser Pflanzen frei von dem spezifizierten Schädling ist.
Artikel 5 Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings bei zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, spezifizierten Samen und spezifizierten Früchten in ihrem Hoheitsgebiet durch, einschließlich an Erzeugungsorten für spezifizierte Samen und zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen.
(2) Diese Erhebungen
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.
Artikel 6 Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union
(1) Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden und die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Durchführung der Probenahmen für die Tests gemäß diesem Absatz erfolgt wie im Anhang festgelegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Artikel 7 Verbringung der spezifizierten Samen innerhalb der Union 21 21a
(1) Spezifizierte Samen dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden und alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
Spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, werden von der Bedingung gemäß Buchstabe a ausgenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b erster Unterabsatz müssen spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt, auf den spezifizierten Schädling getestet und als frei von diesem Schädling befunden worden sein.
Spezifizierte Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht werden und vor dem 30. September 2020 anhand der Elisa-Methode getestet wurden, werden anhand einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISa erneut getestet.
(3) Die Probenahmen und die Tests bei den Samen erfolgen wie im Anhang festgelegt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für spezifizierte Samen vonCapsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind.
Artikel 8 Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen in die Union
(1) Zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen solche vonCapsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" folgende Angaben enthält:
(2) Spezifizierte Pflanzen vonCapsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" bestätigt wird.
Artikel 9 Verbringung der spezifizierten Samen in die Union 21 21a
(1) Spezifizierte Samen aus Drittländern, ausgenommen solche der Sorten vonCapsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" Folgendes enthält:
(2) Spezifizierte Samen vonCapsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" bestätigt wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i enthält die "Zusätzliche Erklärung" für spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, lediglich die Feststellung, dass die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erfüllt ist, sowie folgende Feststellung: "Die Samen wurden vor dem 15. August 2020 geerntet."
(4) In Pflanzengesundheitszeugnissen, die nach dem 31. März 2021 ausgestellt werden, wird in der "Zusätzlichen Erklärung" bestätigt, dass spezifizierte Samen mit Ursprung in Drittländern anhand einer in Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 genannten anderen Testmethode als ELISa getestet wurden.
Artikel 10 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union 21
Mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen werden von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission 6 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung beprobt und getestet.
Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probennahme und Test bei 50 %, und für Sendungen mit spezifizierten Samen aus China bei 100 %.
Artikel 11 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1615 wird mit Wirkung vom 15. August 2020 aufgehoben.
Artikel 12 Geltungsdauer 21 23
Diese Verordnung gilt bis zum 31. August 2023.
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2020
2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.
3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1615 der Kommission vom 26. September 2019 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (ABl. L 250 vom 30.09.2019 S. 91).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 128).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 64).
Anhang 21 |
1. Probenahmepläne für Samen, außer Samen vonCapsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind
Die Probenahme von Samen für die Tests erfolgt in Abhängigkeit von den Samenpartien gemäß der entsprechenden Tabelle der Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 31 Methoden für die Probenahme von Sendungen (ISPM31) nach folgenden Probenahmeplänen:
Für PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) bestehen Unterproben aus höchstens 1.000 Samen.
Für den enzymgekoppelten Immunadsorptionstest (Enzym-Linked Immuno Sorbent Assay (ELISA)) bestehen Unterproben aus höchstens 250 Samen.
2. Probenahmepläne für spezifizierte Pflanzen, außer Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind 21
Bei spezifizierten Pflanzen, bei denen es sich nicht um Sorten von Capsicum spp. handelt, die bekanntermaßen gegen den spezifizierten Schädling resistent sind, sind 200 Blätter je Produktionsfläche und Kultivar zu sammeln, vorzugsweise junge Blätter vom oberen Teil der Pflanzen.
Bei Pflanzen mit Symptomen ist die Probenahme für die Tests an mindestens drei Blättern mit Symptomen durchzuführen.
3. Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings bei Samen, außer Samen vonCapsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind
Für den Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Samen ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:
Im Fall eines positiven Ergebnisses beim Nachweistest wird eine zweite Testmethode, die sich von der für den Nachweis verwendeten unterscheidet, mit einer der oben genannten Echtzeit-RT-PCR-Methoden unter Verwendung derselben Probe angewandt, um die Identifizierung zu bestätigen. Im Fall von widersprüchlichen Ergebnissen bei Nachweistest und Identifizierung für umhüllte Samen ist die Hülle der Samen zu entfernen und sind die Samen erneut zu untersuchen.
4. Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings an spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten 21
Zum Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:
Im Fall eines positiven Ergebnisses beim Nachweistest wird eine zweite Testmethode, die sich von der für den Nachweis verwendeten unterscheidet, mit einer der oben genannten RT-PCR-Methoden unter Verwendung derselben Probe angewandt, um die Identifizierung zu bestätigen.
2) Vom Internationalen Saatgutverband (International Seed Health Initiative for Vegetable Crops - ISHI-Veg) entwickeltes Protokoll.
ENDE |
(Stand: 29.08.2023)
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