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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/237 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit der Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 667)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(ABl. L 32 vom 03.02.2023 S. 226aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Zu diesem Zweck legt die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemeinsame Datenanforderungen fest.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, wenn eine solche abweichende Regelung durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist und für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission 2 wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden "Arbeitsprogramm") festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt. Das Programm enthält unter anderem Angaben zur Umsetzung und zu den Inbetriebnahmezeitpunkten in Bezug auf die nationalen Einfuhrsysteme und Komponente 2 der besonderen Verfahren, die gemeinsam die Zollverfahren für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abdecken.

(4) Zudem ist in Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegt, bis wann andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung vorübergehend genutzt werden können, um die Bestimmungen über die Zollanmeldung im Zusammenhang mit in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren umzusetzen.

(5) Aufgrund der Bedeutung der nationalen Einfuhrsysteme für den Schutz der Einnahmen und die Bekämpfung des unlauteren und illegalen Handels haben alle Mitgliedstaaten bereits elektronische Systeme zur Verwaltung von Anmeldungen entwickelt, die im Zusammenhang mit in die Union verbrachten Waren übermittelt werden. Mehrere Mitgliedstaaten haben auch elektronische Systeme zur Verwaltung besonderer Verfahren entwickelt. Für derartige Systeme sind Anpassungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der damit zusammenhängenden Rechtsakte der Kommission nötig, insbesondere in Bezug auf die gemeinsamen Datenanforderungen. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind diese Anpassungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen.

(6) Es waren jedoch drei bedeutende und teilweise unvorhergesehene Entwicklungen zu verzeichnen, die sich alle erheblich auf die Ressourcen der Mitgliedstaaten auswirkten und zusätzliche einschlägige Herausforderungen mit sich brachten: Die COVID-19-Pandemie führte in Belgien, Frankreich, Griechenland, Malta, den Niederlanden, Österreich, Rumänien, Spanien und Tschechien zu erheblichen Verzögerungen bei IT-Entwicklungen. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der daraus resultierenden Zunahme der Zahl der Zollanmeldungen mussten Belgien, Frankreich, Litauen, die Niederlande und Spanien Ressourcen und Prioritäten umstrukturieren. Die finanziellen Auswirkungen, die der Einmarsch Russlands in die Ukraine für die Zolltätigkeiten der Nachbarländer und von nahe gelegenen Ländern mit sich brachte, führten zu einer weiteren Verschärfung der Lage und machten in Litauen, Österreich und Ungarn die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen notwendig. Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe und bei Ausschreibungen sowie Haushalts- und Personalprobleme, die auf die genannten Umstände zurückzuführen sind, erschwerten den Mitgliedstaaten die Einhaltung von Fristen in besonderem Maße, wie Dänemark, Frankreich, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern geltend machten.

(7) Diese besonderen Umstände führten zu erheblichen Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen und hinderten Zollbehörden daran, IT-Mittel für die Einführung der nationalen Einfuhrsysteme und von Komponente 2 der besonderen Verfahren bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb zu nehmen. Daher beantragte Österreich am 21. April 2022, Zypern am 3. Mai 2022, Litauen am 3. Mai 2022, Spanien am 6. Mai 2022, Rumänien am 25. Mai 2022, Tschechien am 26. Mai 2022, Griechenland am 3. Juni 2022, Frankreich am 7. Juni 2022, Portugal am 7. Juni 2022, Belgien am 24. Juni 2022, Schweden am 24. Juni 2022, Dänemark am 29. Juni 2022, die Niederlande am 4. Juli 2022, Malta am 13. Juli 2022, Luxemburg am 22. Juli 2022 und Ungarn am 7. Oktober 2022 die Genehmigung zur Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Die abweichenden Regelungen werden sich im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirken.

(8) Daher sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre bestehenden IT-Systeme im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 entsprechend den in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission 4 aufgeführten Datenanforderungen für einen begrenzten Zeitraum weiterhin zu nutzen.

(9) Aufgrund der abweichenden Regelung soll es den Zollbehörden gestattet werden, der Kommission Daten für die Überwachung der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr weiterhin im Einklang mit Artikel 55 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 5 zu übermitteln.

(10) Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern müssen die Kommission im Rahmen der Berichterstattung über die Fortschritte gemäß Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Fortschritte bei der Entwicklung der nationalen Einfuhrsysteme und von Komponente 2 der besonderen Verfahren informieren. Die Kommunikation und der Austausch von Informationen über die nationale Planung im Einklang mit Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 sind sicherzustellen.

(11) Die nationalen Einfuhrsysteme und Komponente 2 der besonderen Verfahren sind wesentliche Komponenten der IT-Umgebung der Mitgliedstaaten für den Zoll, da sie mit verschiedenen anderen nationalen Anwendungen verknüpft sind und die nationalen Einfuhrsysteme unter anderem bei der Erhebung von Einnahmen und der Durchsetzung unionsweiter und nationaler Verbote und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren eine zentrale Rolle spielen. Aufgrund der Komplexität der nationalen Einfuhrsysteme und der Komponente 2 der besonderen Verfahren wirken sich die für die Anpassung an die Anforderungen des Zollkodex der Union erforderlichen Änderungen auch auf damit zusammenhängende oder abhängige IT-Systeme aus. Die Geltungsdauer der abweichenden Regelung sollte daher auf das absolute Minimum beschränkt werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der außergewöhnlichen Umstände, die zu Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen im Hinblick auf die nationalen Einfuhrsysteme und Komponente 2 der besonderen Verfahren in bestimmten Mitgliedstaaten geführt haben, sowie des aktuellen Stands dieser Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten sollte die abweichende Regelung bis längstens zum 31. Dezember 2023 gelten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen für die Umsetzung der Bestimmungen über die Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256 des Zollkodex der Union bis zum 31. Dezember 2023 andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen nutzen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2023 bis längstens zum 31. Dezember 2023.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 2023

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).


ENDE

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