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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 76)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die zuständigen Behörden Angaben über Schwarmfinanzierungsprojekte wirksam aggregieren und vergleichen können, sollten die Standards und Formate, die Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Übermittlung dieser Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden, einheitlich sein. Daher sollte eine Vorlage festgelegt werden, die gemeinsame Standards und Formate für die Übermittlung dieser Angaben beinhaltet.

(2) Damit die zuständigen Behörden die Angaben rechtzeitig erheben und anschließend an die ESMa übermitteln können, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister den zuständigen Behörden die Angaben für ein Kalenderjahr spätestens bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln. Damit die zuständigen Behörden und die ESMa umfassende Angaben erhalten, die die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Beaufsichtigung der jeweiligen Unternehmen verbessern und die ESMa in die Lage versetzen, vollständige Statistiken über den Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union auszuarbeiten und zu veröffentlichen, sollten die von Schwarmfinanzierungsdienstleistern übermittelten Angaben Informationen über alle Projekte umfassen, die mithilfe der Plattform des Schwarmfinanzierungsdienstleisters finanziert wurden, einschließlich Projekten, über die in dem betreffenden Jahr keine Mittel beschafft wurden. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten sicherstellen, dass die von ihnen übermittelten Angaben vollständig und genau sind.

(3) Angesichts der Sensibilität der von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu übermittelnden Angaben sollten die Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewährleisten.

(4) Um eine sichere und effiziente Identifizierung der Projektträger zu gewährleisten, sollten die marktüblichen Kennungen übermittelt werden. Handelt es sich bei dem Projektträger um eine juristische Person, sollte die Rechtsträgerkennung (LEI) des Projektträgers nach ISO 17442 angegeben werden. Da es keinen gemeinsamen internationalen Standard für die Identifizierung natürlicher Personen gibt und es wichtig ist, eine klare Identifizierung von Projektträgern sicherzustellen, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, sollte für diese Projektträger die Kennung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 2 gebildet und übermittelt werden. Um die Interoperabilität der Daten zu gewährleisten und die Ergänzung der übermittelten Angaben durch Daten zu ermöglichen, die im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 enthalten sind, sollte außerdem die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission 3 festgelegte Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots übermittelt werden.

(5) Damit die ESMa Angaben wirksam grenzüberschreitend aggregieren und vergleichen und Statistiken über den Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union erstellen kann, sollten die zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Angaben über Schwarmfinanzierungsprojekte an die ESMa einheitliche Standards und Formate verwenden. Daher sollte eine Vorlage festgelegt werden, die gemeinsame Standards und Formate für die Übermittlung dieser Angaben umfasst. Die zuständigen Behörden sollten der ESMa vollständige und genaue Angaben zur Verfügung stellen, wobei die Identität des Projektträgers anhand einer gemeinsamen Methode zu anonymisieren ist.

(6) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMa vorgelegt wurden.

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(Stand: 10.11.2022)

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