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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 63)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 16 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Vergleichbarkeit der Anlagebasisinformationsblätter der verschiedenen Schwarmfinanzierungsangebote zu gewährleisten und den Projektträgern die Erstellung der Anlagebasisinformationsblätter zu erleichtern, sollte ein gemeinsames Muster für die Darstellung der betreffenden Informationen festgelegt werden. Mit diesem Muster soll sichergestellt werden, dass Projektträger in Form und Inhalt eine ähnliche Darstellung verfolgen, während sie gleichzeitig die Flexibilität erhalten, den Besonderheiten der einzelnen Schwarmfinanzierungsangebote im Hinblick auf Art, Umfang und Komplexität Rechnung zu tragen.

(2) Um die Interoperabilität der Daten zu gewährleisten und im Anlagebasisinformationsblatt enthaltene Informationen zu anderen Informationen in Bezug setzen zu können, insbesondere zu den gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 der Kommission 2 gemeldeten Informationen, sollte jedes Anlagebasisinformationsblatt eine eindeutige Kennung des entsprechenden Schwarmfinanzierungsangebots enthalten.

(3) Um Projektträgern die Möglichkeit zu geben, potenziellen Anlegern weitere einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte es möglich sein, Hyperlinks nach einem gemeinsamen Muster aufzunehmen. Trotz dieser Hyperlinks sollte die Vollständigkeit des Anlagebasisinformationsblatts als eigenständiges Dokument gewahrt bleiben. Daher sollte die Verwendung von Hyperlinks Projektträger nicht von der Verpflichtung entbinden, die entsprechenden Informationen im Anlagebasisinformationsblatt auf klare und umfassende Weise aufzuführen.

(4) Damit potenzielle Anleger Anlageentscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können, sollte das Anlagebasisinformationsblatt eine spezifische Beschreibung aller einschlägigen Risiken im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsprojekt, dem Schwarmfinanzierungsangebot und dem Projektträger enthalten.

(5) Um für Vergleichbarkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Finanzinformationen zu sorgen und damit die Transparenz für potenzielle Anleger zu erhöhen, sollten Abschlüsse und Finanzinformationen nach allgemein anerkannten Standards und Grundsätzen dargestellt werden.

(6) Um transparente Informationen über die Provisionen, Gebühren und sonstigen Transaktionskosten bereitzustellen, die dem Anleger während der gesamten Laufzeit des Schwarmfinanzierungsprojekts entstehen, sollte das Anlagebasisinformationsblatt eine Aufschlüsselung der direkten und indirekten Kosten enthalten, in der die Ein- und Ausstiegskosten, die während des Projekts anfallenden Kosten und zusätzliche Kosten aufgeführt sind.

(7) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(8) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung beruht, öffentliche Anhörungen durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt -

(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Muster für das Anlagebasisinformationsblatt

(1) Bei der Bereitstellung der Informationen im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden Schwarmfinanzierungsdienstleister das Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden zur Verfügung gestellt, sobald der Schwarmfinanzierungsdienstleister das betreffende Schwarmfinanzierungsangebot veröffentlicht hat.

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(Stand: 10.11.2022)

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