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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Schwarmfinanzierung etabliert sich zunehmend als alternative Finanzierungsform für neugegründete Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und stützt sich meist auf relativ kleine Anlagebeträge. Dabei handelt es sich um eine zunehmend bedeutsame Art der Vermittlung, bei der ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, ohne dabei selbst ein Risiko einzugehen, eine öffentlich zugängliche digitale Plattform betreibt, um eine Zusammenführung potenzieller Anleger oder Kreditgeber mit Unternehmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, die sich Finanzmittel beschaffen wollen. Diese Finanzierung könnte in Form von Krediten oder in Form des Erwerbs von übertragbaren Wertpapieren oder von anderen für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten erfolgen. Die vorliegende Verordnung sollte daher sowohl für kreditbasierte als auch für anlagebasierte Schwarmfinanzierung gelten, da diese Arten von Schwarmfinanzierung als vergleichbare Finanzierungsalternativen strukturiert werden können.

(2) An der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sind in der Regel drei Arten von Akteuren beteiligt: der Projektträger, der das zu finanzierende Projekt vorschlägt, Anleger, die das vorgeschlagene Projekt finanzieren, und ein Schwarmfinanzierungsdienstleister als Mittlerorganisation, der die Projektträger und Anleger mithilfe einer Online-Plattform zusammenbringt.

(3) Schwarmfinanzierung kann dazu beitragen, KMU Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen und die Kapitalmarktunion zu vollenden. Ein mangelhafter Zugang von KMU zu Finanzmitteln ist auch in den Mitgliedstaaten ein Problem, in denen der Zugang zu Bankkrediten während der gesamten Finanzkrise stabil blieb. Schwarmfinanzierung ist eine zunehmend gängige Praxis geworden, wenn es um die Finanzierung von Geschäftstätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen geht. Solche Finanzierungen erfolgen mithilfe von Online-Plattformen; die Geschäftstätigkeiten werden für gewöhnlich durch eine große Zahl von Personen oder Organisationen finanziert; und die Unternehmen, einschließlich neugegründete Unternehmen, beschaffen sich relativ geringe Geldbeträge.

(4) Schwarmfinanzierung ist jedoch nicht nur eine alternative Quelle von Finanzmitteln wie zum Beispiel Risikokapital, sondern kann Unternehmen weitere Vorteile bieten. Schwarmfinanzierung kann eine Geschäftsidee bestätigen, Unternehmern Zugang zu einer großen Zahl von Personen und somit auch zu Wissen und Informationen eröffnen und als Marketinginstrument dienen.

(5) Einige Mitgliedstaaten haben bereits auf den nationalen Markt abgestimmte Schwarmfinanzierungsregelungen eingeführt. Diese sind auf die Merkmale und Erfordernisse der lokalen Märkte und Anleger zugeschnitten. Dadurch unterscheiden sich jedoch die bestehenden nationalen Vorschriften innerhalb der Union, was die Betriebsbedingungen für Schwarmfinanzierungsplattformen, den zulässigen Tätigkeitsumfang und die Voraussetzungen für die Zulassung betrifft.

(6) Die Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Vorschriften sind von solcher Art, dass sie die grenzüberschreitende Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erschweren und daher direkte Auswirkungen auf die Funktionsweise des Binnenmarkts für diese Dienste haben. So führt insbesondere die Tatsache, dass der Rechtsrahmen entlang nationaler Grenzen fragmentiert ist, zu erheblichen Kosten für Kleinanleger, die bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts für grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungsdienstleistungen oft mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. Diese Anleger schrecken daher oft davor zurück, mittels Schwarmfinanzierungsplattformen grenzüberschreitend anzulegen. Ebenso werden Schwarmfinanzierungsdienstleister, die diese Plattformen betreiben, davon abgehalten, ihre Dienstleistungen auch in anderen Mitgliedstaaten als dem ihrer Niederlassung anzubieten. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beschränken sich daher bisher noch immer weitgehend auf den nationalen Markt, was auf Kosten eines unionsweiten Schwarmfinanzierungsmarkts geht; dadurch wird der Zugang der Unternehmen zu Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erschwert, insbesondere in Fällen, in denen diese Unternehmen auf kleineren nationalen Märkten tätig sind.

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