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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2082 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 27)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf Antrag Zyperns vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 2 Zypern finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 479.070.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Zyperns zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.
(2) Das Darlehen war von Zypern zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 des Rates zu finanzieren.
(3) Auf einen zweiten Antrag Zyperns vom 10. März 2021 hin gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/680 3 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Zypern zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 124.700.000 EUR, indem der Höchstbetrag des Darlehens auf 603.770.000 EUR bei einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten erhöht wurde, um die nationalen Anstrengungen Zyperns zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.
(4) Das zusätzliche Darlehen war von Zypern zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 des Rates in seiner durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/680 geänderten Fassung zu finanzieren.
(5) Durch den COVID-19-Ausbruch hat einen erheblichen Teil der Erwerbsbevölkerung in Zypern dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Zypern zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben c, e, f, g, h und i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 genannten Maßnahmen geführt.
(6) Der COVID-19-Ausbruch und die von Zypern 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Zypern ein öffentliches Defizit von 5,8 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 115,0 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 1,7 % bzw. 103,6 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Zypern bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 0,3 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 93,9 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das BIP von Zypern 2022 um 3,2 % wachsen.
(7) Am 5. September 2022 hat Zypern die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 29.200 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Zypern die in den Erwägungsgründen 8 bis 13 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet oder geändert.
(8) Das "Gesetz 27(I)/2020" 4, das "Gesetz 49(I)/2020" 5, das "Gesetz 140(I)/2020" 6, das "Gesetz 36(I)/2021" 7 und das "Gesetz 120(I)/2021" 8 waren die Grundlage für die Einführung einer Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften 9
(Stand: 15.11.2022)
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