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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/680 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 19)



s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

( 1) Auf Antrag Zyperns vom 6. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Zypern finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 479.070.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Zyperns zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

( 2) Mit dem Darlehen sollte Zypern die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 des Rates 2 finanzieren.

( 3) Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Zypern nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben in Zypern zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a bis e, g und h des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist.

( 4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Zypern 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Zypern bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 112,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 werden voraussichtlich das öffentliche Defizit auf 2,3 % und der gesamtstaatliche Schuldenstand Zyperns 108,2 % des BIP sinken. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Zyperns 2021 um 3,2 % wachsen.

( 5) Am 10. März 2021 hat Zypern die Union um weiteren finanziellen Beistand von 124.700.000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 13 dargelegten Maßnahmen.

( 6) Das "Gesetz 27(I)/2020" 3, das "Gesetz 49(I)/2020" 4, das "Gesetz 140(I)/2020" 5 und das Gesetz 36(I)2021' 6 waren die Grundlage für die Einführung einer Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften 7, in denen Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs dargelegt werden. Gestützt auf diese Gesetze haben die Behörden eine Sonderurlaubsregelung, auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Bezug genommen wird, eingeführt, nach der im Privatsektor arbeitenden Eltern, die Kinder bis zum Alter von 15 Jahren oder Kinder jeden Alters mit Behinderungen haben, ein Lohnausgleich gewährt wird. Diese Sonderurlaubsregelung kann als eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie eine Einkommensunterstützung für Arbeitnehmer bietet und dazu beiträgt, die Beschäftigung zu erhalten, indem sie verhindert, dass Eltern das Arbeitsverhältnis beenden müssen, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müssen, während die Schulen geschlossen sind. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Februar 2020 bis Juni 2020 in Kraft getreten und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von Januar 2021 bis Juli 2021 abzudecken.

( 7) Darüber hinaus bildeten das "Gesetz 27(I)/2020", das "Gesetz 49(I)/2020",das "Gesetz 140(I)/2020" und das "Gesetz 36(I)2021' sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften 8 die Grundlage für eine "Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit" gemäß

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(Stand: 04.05.2021)

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