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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch

(ABl. L 159 vom 20.05.2020 S. 1)



s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermöglicht es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die Maßnahmen zu beschließen, die der sozioökonomischen Lage infolge des COVID-19-Ausbruchs angemessen sind.

(2) Nach Artikel 122 Absatz 2 AEUV kann der Rat einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, finanziellen Beistand der Union gewähren.

(3) Das Schwere Akute Respiratorische Syndrom Coronavirus 2 (SARS-CoV-2), das die Coronaviruserkrankung auslöst und von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) kurz als COVID-19 bezeichnet wird, ist ein neuer Coronavirusstrang, der bislang nicht beim Menschen festgestellt wurde. Der weltweite Ausbruch dieser Krankheit entwickelt sich mit großer Geschwindigkeit und wurde von der WHO zur Pandemie erklärt. Seit dem COVID-19-Ausbruch in der Union wurden in den Mitgliedstaaten bis zum 30. März 2020 334.396 Fälle und 22.209 Todesfälle berichtet.

(4) Zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs und dessen Folgen haben die Mitgliedstaaten außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen. Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 in der Union wird als hoch eingeschätzt. Neben den Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit mit einer erheblichen Zahl an Todesfällen hat der Ausbruch von COVID-19 die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten massiv erschüttert, zu gesellschaftlichen Verwerfungen geführt und die öffentlichen Ausgaben in einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten in die Höhe getrieben.

(5) Diese Ausnahmesituation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht und einen erheblichen Teil ihrer Erwerbsbevölkerung dazu zwingt, ihre Arbeit ruhen zu lassen, hat die öffentlichen Ausgaben durch die Mitgliedstaaten für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen insbesondere für Selbstständige sowie die Ausgaben für bestimmte gesundheitsbezogene Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz, unvermittelt und heftig ansteigen lassen. Um den besonderen Schwerpunkt des Instruments nach dieser Verordnung und damit seine Wirksamkeit zu wahren, können die gesundheitsbezogenen Maßnahmen für die Zwecke dieses Instruments diejenigen umfassen, die darauf abzielen, berufsbedingte Gefahren zu verringern und den Schutz von Arbeitnehmern und Selbstständigen am Arbeitsplatz zu gewährleisten, und gegebenenfalls bestimmte andere gesundheitsbezogene Maßnahmen. Die Bemühungen der Mitgliedstaaten, den unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben zu bewältigen, müssen erleichtert werden, bis der COVID-19-Ausbruch und seine Folgen für ihre Erwerbsbevölkerung unter Kontrolle sind.

(6) Die Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) (im Folgenden "Instrument") im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch dürfte es der Union ermöglichen, koordiniert, schnell und wirkungsvoll und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten auf die Krise am Arbeitsmarkt zu reagieren, dadurch die Beschäftigungsfolgen für den Einzelnen und die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige abzumildern und so die unmittelbaren Auswirkungen dieser Ausnahmesituation auf die öffentlichen Ausgaben durch die Mitgliedstaaten abzuschwächen.

(7) Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 1

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