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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 13 A;
Beschl. (EU) 2021/680 - ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 19 A;
Beschl. (EU) 2022/2082 - ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 27)



Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. August 2020 hat Zypern die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Zypern getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Zypern bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7 %und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 115,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Zypern 2020 um 7,7 % zurückgehen.

(3) Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Zyperns dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 12 dargelegt, hat das in Zypern im Zusammenhang mit nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: der Sonderregelung für Elternurlaub, der Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen bzw. vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit, der Sonderregelung für Selbstständige, der Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, der Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige sowie der Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Krankengeldregelung.

(4) Das "Gesetz 27(I)/2020", auf das im Ersuchen von Zypern vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, war die Grundlage für die Einführung einer Reihe von Verwaltungsvorschriften, in dem Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs dargelegt werden. Gestützt auf das "Gesetz 27(I)/2020" haben die Behörden eine Sonderurlaubsregelung eingeführt, nach der im Privatsektor arbeitenden Eltern, die Kinder bis zum Alter von 15 Jahren oder Kinder jeden Alters mit Behinderungen haben, ein Lohnausgleich gewährt wird. Diese Sonderurlaubsregelung kann als eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie eine Einkommensunterstützung für Arbeitnehmer bietet und dazu beiträgt, die Beschäftigung zu erhalten, indem sie verhindert, dass Eltern das Arbeitsverhältnis beenden müssen, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müssen, während die Schulen geschlossen sind.

(5) Außerdem haben die Behörden eine Regelung zur Unterstützung von Unternehmen eingeführt, die die Geschäftstätigkeit vollständig einstellen mussten, nach der 90 % der Beschäftigten der Unternehmen, die gezwungen sind, ihre Tätigkeiten einzustellen, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt wird, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsrechte des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 erworben wurden (2019 für den Zeitraum 7/2020-8/2020), je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1.214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat.

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