Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 221 vom 26.08.2022 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist erforderlich, die Durchführungsvorschriften für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems vollautomatisierter Fahrzeuge zu erlassen, insbesondere für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f der Verordnung (EU) 2019/2144 aufgeführten Systeme. Systeme zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit sollen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 nicht für vollautomatisierte Fahrzeuge gelten. Darüber hinaus ist das harmonisierte Format für den Austausch von Daten, z.B. für eine Kolonnenbildung aus Fahrzeugen mehrerer Marken, noch Gegenstand von Normungstätigkeiten und wird in diesem Stadium nicht in diese Verordnung aufgenommen. Die Genehmigung der automatisierten Fahrsysteme von automatisierten Fahrzeugen sollte nicht unter diese Verordnung fallen, da diese mit einem Verweis auf die UN-Regelung Nr. 157 über das automatisierte Spurhalteassistenzsystem 2 in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144, in dem die in der EU verbindlich anzuwendenden UN-Regelungen aufgeführt sind, abgedeckt werden soll.
(2) Für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von vollautomatisierten Fahrzeugen sollte die Typgenehmigung ihres automatisierten Fahrsystems nach dieser Verordnung durch die Anforderungen in Anhang II Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ergänzt werden. In der nächsten Stufe wird die Kommission bis Juli 2024 die Arbeiten zur Weiterentwicklung und Annahme der erforderlichen Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von vollautomatisierten Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden, fortsetzen.
(3) Die Bewertung des automatisierten Fahrsystems von vollautomatisierten Fahrzeugen, wie sie in dieser Verordnung vorgeschlagen wird, hängt in hohem Maße von den Verkehrsszenarien ab, die für die verschiedenen Anwendungsfälle vollautomatisierter Fahrzeuge relevant sind. Daher ist es erforderlich, diese verschiedenen Anwendungsfälle zu definieren. Diese Anwendungsfälle sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert werden, um zusätzliche Anwendungsfälle abzudecken.
(4) Der Beschreibungsbogen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858, den der Hersteller für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems vollautomatisierter Fahrzeuge vorzulegen hat, sollte auf dem Muster basieren, das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission 4 für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung festgelegt ist. Um jedoch einen einheitlichen Ansatz sicherzustellen, ist es notwendig, die für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems des vollautomatisierten Fahrzeugs relevanten Angaben aus dem Beschreibungsbogen zu extrahieren.
(Stand: 07.12.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion