Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/252 der Kommission vom 21. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1167 zur Festlegung der Prüfanforderungen für einen in das Getriebegehäuse integrierten effizienten 48-Volt-Motorgenerator in Kombination mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 33)


Ergänzende Informationen
s.a.: Liste zur Festsetzung/Genehmigung... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. Mai 2021 stellte der Zulieferer ZF Friedrichshafen AG (im Folgenden der "Antragsteller") einen Antrag auf Genehmigung einer Technologie, die in einem effizienten 48-Volt-Motorgenerator mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler zur Verwendung in bestimmten nicht extern aufladbaren Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Hybridelektroantrieb (NOVC-HEV) eingesetzt wird, als innovative Technologie.

(2) Die Technologie, die in effizienten 48-Volt-Motorgeneratoren mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler zur Verwendung in dem vom Antragsteller genannten Typ von NOVC-HEV eingesetzt wird, wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1167 der Kommission 2 als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 genehmigt.

(3) Bei der vom Antragsteller in seinem Antrag beschriebenen Technologie handelt es sich um einen Motorgenerator, der direkt mit der Eingangswelle des Getriebes verbunden ist, d. h. um einen 'integrierten Starter-Generator', der die mechanischen Verluste zwischen Antriebsquelle und Generator verringern kann. Sie ist ausschließlich im Motordrehzahlbereich des Verbrennungsmotors aktiv.

(4) Es wurde festgestellt, dass die vom Antragsteller beschriebene Technologie hocheffizient ist, und dass davon ausgegangen werden sollte, dass sie dieselbe Funktionalität aufweist wie die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1167 genehmigte Technologie. Sie sollte daher als innovative Technologie betrachtet werden, auf die der Ökoinnovationscode 32 angewandt werden kann.

(5) Es ist die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1167 festgelegte Prüfmethode anzuwenden, mit Ausnahme der zur Messung des Wirkungsgrads des Motorgenerators zu verwendenden Drehzahl und Häufigkeit der Betriebspunkte, die an die vom Antragsteller angegebenen spezifischen technischen Merkmale der Technologie angepasst werden müssen.

(6) Die Prüfmethode im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1167 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1167 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Februar 2022

1) ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1167 der Kommission vom 6. August 2020 über die Genehmigung der in effizienten 48-Volt-Motorgeneratoren in Kombination mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotor und bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Hybridelektroantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 07.08.2020 S. 15).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1167 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion