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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1167 der Kommission vom 6. August 2020 über die Genehmigung der in effizienten 48-Volt-Motorgeneratoren in Kombination mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotor und bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Hybridelektroantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 258 vom 07.08.2020 S. 15 A;
Beschl. (EU) 2021/488 - ABl. L 100 vom 23.03.2021 S. 15 Inkrafttreten A;
Beschl. (EU) 2022/252 - ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 33 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Oktober 2019 stellte der Zulieferer SEG Automotive Germany GmbH einen Antrag (im Folgenden der "Antrag") gemäß jeweils Artikel 12a der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 2 und (EU) Nr. 427/2014 der Kommission 3 auf Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/314 4 und (EU) 2019/313 der Kommission 5 zwecks Berücksichtigung des weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 6.
(2) Die Hersteller Audi AG, Bayerische Motoren Werke AG, Daimler AG, FCa Italy S.p.A, Ford-Werke GmbH, Honda Motor Europe Ltd, Hyundai Motor Europe Technical center GmbH, Jaguar Land Rover LTD, Renault, Toyota Motor Europe NV/SA, Volkswagen AG und Volkswagen Nutzfahrzeuge sowie die Zulieferer SEG Automotive Germany GmbH, Valeo Electrical systems und Mitsubishi Electric Corporation reichten am 31. Oktober 2019 einen gemeinsamen Antrag (im Folgenden der "Antrag") ein, um die Technologie, die in effizienten 48-Volt-Motorgeneratoren in Kombination mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotorantrieb (im Folgenden "ICE-Fahrzeuge") und bestimmte nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (im Folgenden "NOVC-HEV") verwendet wird, als innovative Technologie genehmigen zu lassen. Der Antrag bezieht sich auf CO2-Emissionseinsparungen, die nicht durch Messungen im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2017/1151 beschriebenen WLTP nachgewiesen werden können.
(3) Der Genehmigungsantrag und der Änderungsantrag wurden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631, den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 und (EU) Nr. 427/2014 sowie dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 (Fassung vom Juli 2018) 9, bewertet. Dem Genehmigungsantrag und dem Änderungsantrag waren gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 Prüfberichte unabhängiger und zertifizierter Stellen beigefügt.
(Stand: 25.08.2023)
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