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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 436 vom 07.12.2021 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, und insbesondere auf Artikel 32 Absatz 8 Unterabsatz 3 der genannten Richtlinie

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine in Instrumenten gewährte variable Vergütung sollte einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich sein und nicht zur Übernahme von Risiken, die über die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma hinausgehen, ermutigen. Daher sollten die für die Zwecke der variablen Vergütung einsetzbaren Klassen von Instrumenten die Interessen der Mitarbeiter mit den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Aktionäre, Gläubiger, Kunden und anderer Interessenvertreter in Einklang bringen, indem sie den Mitarbeitern Anreize bieten, im längerfristigen Interesse der Wertpapierfirma zu handeln.

(2) Um eine starke Verknüpfung zur Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung sicherzustellen, sollten für die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzten Instrumente angemessene Auslöseereignisse für eine Herabschreibung oder Umwandlung gelten, die in Situationen, in denen sich die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung verschlechtert hat, zu einem Sinken des Werts der Instrumente führen. Die zu Vergütungszwecken verwendeten Auslöseereignisse sollten die Nachrangigkeitsstufe der Instrumente nicht verändern und somit nicht zur Untauglichkeit von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als Eigenmittelinstrumente führen.

(3) Während die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals geltenden Bedingungen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in Verbindung mit Teil 2 Titel 1 Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegt werden, gelten für die anderen Instrumente, auf die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 Bezug genommen wird ("andere Instrumente") und die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, nach den genannten Verordnungen keine besonderen Bedingungen, da sie für Aufsichtszwecke nicht als Eigenmittelinstrumente eingestuft werden. Daher sollten für die unterschiedlichen Klassen von Instrumenten spezifische Anforderungen festgelegt werden, damit deren Eignung für die Zwecke der variablen Vergütung sichergestellt ist. Hierbei ist die unterschiedliche Beschaffenheit der Instrumente zu berücksichtigen. Die Verwendung von Instrumenten für die Zwecke der variablen Vergütung allein sollte kein Hinderungsgrund dafür sein, dass Instrumente als Eigenmittel der Wertpapierfirma gelten, solange die in der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Ebenso wenig sollte eine solche Verwendung an sich schon in einer Weise verstanden werden, dass ein Anreiz zum Einlösen des Instruments geschaffen würde, denn nach den Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträumen haben die Mitarbeiter im Allgemeinen die Möglichkeit, flüssige Mittel auf anderem Wege als einer Einlösung zu erhalten.

(4) Andere Instrumente sind nicht auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Finanzinstrumente beschränkt 4

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(Stand: 23.12.2021)

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