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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 1, ber. L 455 S. 37 A;
VO (EU) 2022/585 - ABl. L 112 vom 11.04.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2024/1350 - ABl. L 2024/1350 vom 22.05.2024 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/1351 - ABl. L 2024/1351 vom 22.05.2024 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/1359 - ABl. L 2024/1359 vom 22.05.2024 Inkrafttreten Gültig)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zuge der sich entwickelnden Herausforderungen der Migration, der es notwendig macht, stabile Aufnahme-, Asyl-, Integrations- und Migrationssysteme in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, von Druck geprägte Situationen zu verhindern und in angemessener Weise solidarisch zu bewältigen, irreguläre und unsichere Einreisen durch legale und sichere Einreisewege zu ersetzen und im Hinblick auf das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts zu schaffen, ist es zwingend erforderlich, in ein wirksames und koordiniertes Migrationsmanagement der Union zu investieren.

(2) Die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens der Union und der Mitgliedstaaten wird in der Europäischen Migrationsagenda vom 13. Mai 2015 deutlich, in der betont wird, dass eine einheitliche und klare gemeinsame Politik notwendig ist, um das Vertrauen in die Fähigkeiten der Union zur Zusammenführung europäischer und nationaler Anstrengungen zur Bewältigung der Migration und wirksamen Zusammenarbeit gemäß dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV wiederherzustellen; das wurde in der Halbzeitüberprüfung vom 27. September 2017 und in den Fortschrittsberichten vom 14. März 2018 und vom 16. Mai 2018 bekräftigt.

(3) Der Europäische Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 die Notwendigkeit eines umfassenden, pragmatischen und entschiedenen Konzepts zur Migrationssteuerung, mit dem die Kontrolle an den Außengrenzen gewährleistet und die irregulären Einreisen und die Todesfälle auf See verringert werden. Dieser Ansatz sollte auf dem flexiblen und koordinierten Einsatz aller verfügbaren Instrumente der EU und der Mitgliedstaaten beruhen. Der Europäische Rat forderte zudem, deutlich verstärkte Rückführungen durch Maßnahmen sowohl auf Unions-Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten, etwa wirksame Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen, zu gewährleisten.

(4) Mit dem Ziel einer gemeinsamen nachhaltigen Asyl- und Einwanderungspolitik der Union und um die Anstrengungen im Interesse eines umfassenden Konzepts zur Migrationssteuerung, das auf gegenseitigem Vertrauen, Solidarität und gerechter Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen aufbaut, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten durch angemessene Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden "Fonds") unterstützt werden.

(5) Bei allen aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittländern durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden " Charta") verankerten Rechte und Grundsätze uneingeschränkt eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus deren Beitritt zu den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, in Einklang stehen, insbesondere indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter, des Diskriminierungsverbots und des Kindeswohls sichergestellt wird. Artikel 1

(6) Bei allen Maßnahmen und Entscheidungen im Kontext der Migration, einschließlich der Rückkehr, die Kinder betreffen, sollte das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein und dem Recht des Kindes auf Meinungsäußerung uneingeschränkt Rechnung getragen werden.

(7) Der Fonds sollte auf den mit der Unterstützung seiner Vorgänger erzielten Ergebnisse und getätigten Investitionen aufbauen, d. h. auf den mit der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4

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