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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

(ABl. L 2024/1351 vom 22.05.2024)



Neufassung -Ersetzt zum 01.07.2026 VO (EU) 604/2013

Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2024/2088; VO (EU) 2024/1358

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a, b und c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Außengrenzenmanagement der Mitgliedstaaten entwickeln, die sich auf die Solidarität und die gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gründet, gegenüber Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen angemessen ist und mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht, einschließlich der Grundrechte, in Einklang steht.

(2) Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, ist ein Gesamtkonzept zum Asyl- und Migrationsmanagement erforderlich, das interne und externe Komponenten zusammenzuführt. Die Wirksamkeit dieses Gesamtkonzepts hängt davon ab, dass alle Komponenten gemeinsam angegangen und kohärent und integriert umgesetzt werden.

(3) Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Gesamtkonzept beitragen, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten - im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten - im Bereich Asyl und der einschlägigen Maßnahmen im Bereich Migrationsmanagement festgelegt wird und indem der Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, auch in finanzieller Hinsicht, zwischen den Mitgliedstaaten, der nach Maßgabe von Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Politik im Bereich Asyl und Migration gilt, geachtet und vertieft wird. Der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten sollte die Prämisse sein, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten gemeinschaftlich die Verantwortung für das Migrationsmanagement teilen, insbesondere in dem Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem Schutzbedürftigen Zugang zu internationalem Schutz und angemessene Aufnahmebedingungen zu gewähren, legale Wege zu fördern, die Regelungen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wirksam anzuwenden, Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen, wirksam rückzuführen, die irreguläre Migration und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten zu unterbinden, die Schleusung von Migranten und Menschenhandel zu bekämpfen und dabei auch die durch diese Schleusung und Menschenhandel verursachte Vulnerabilitäten zu verringern und andere Mitgliedstaaten in Form von Solidaritätsbeiträgen als Teil des Gesamtkonzepts zu unterstützen.

(5) Um die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Asyl und Migration, einschließlich Rückübernahme und Bekämpfung der Ursachen und Auslöser irregulärer Migration und Vertreibung, zu stärken, müssen maßgeschneiderte und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit diesen Ländern gefördert und aufgebaut werden. Derartige Partnerschaften sollten einen Rahmen für eine bessere Koordinierung der einschlägigen Politik und der einschlägigen Instrumente der Union gegenüber Drittländern bieten und auf den Menschenrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der gemeinsamen Werte der Union beruhen. Hinsichtlich der externen Komponenten des Gesamtkonzepts berührt diese Verordnung in keiner Weise die bereits bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union oder zwischen den Organen der Union. Diese Zuständigkeiten werden auch weiterhin unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrensvorschriften der Verträge und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wahrgenommen werden, insbesondere was nicht verbindliche Instrumente der Union betrifft.

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(Stand: 21.08.2024)

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