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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

(ABl. L 2024/1359 vom 22.05.2024)



Ergänzende Informationen
VO (EU) 2024/2092

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d und e,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, 3

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl und Migration, Kontrollen an den Außengrenzen und Rückführung entwickeln und unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten verhindern, gegründet auf Solidarität und die gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, die unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte auch gegenüber Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen angemessen ist.

(2) Es bedarf eines Gesamtkonzepts mit dem Ziel, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, wobei festzustellen ist, dass die Wirksamkeit des Gesamtkonzepts davon abhängt, dass alle Komponenten gemeinsam angegangen und auf integrierte Weise umgesetzt werden.

(3) Die Union und ihre Mitgliedstaaten könnten mit sehr unterschiedlichen Migrationsherausforderungen konfrontiert sein, insbesondere in Bezug auf den Umfang und die Zusammensetzung der eintreffenden Personengruppen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union mit einer Vielzahl von Instrumenten ausgestattet wird, um auf alle Arten von Situationen reagieren zu können. Mit dem in der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 dargelegten Gesamtkonzept, auch durch Partnerschaften mit einschlägigen Drittländern, sollte sichergestellt werden, dass der Union spezifische Vorschriften für ein wirksames Migrationsmanagement, insbesondere die Aktivierung eines obligatorischen Solidaritätsmechanismus, zur Verfügung stehen und dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um Krisen vorzubeugen. Mit der vorliegenden Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die dieses Konzept sowie die in der Richtlinie 2001/55/EG des Rates 5 festgelegten Vorschriften ergänzen und parallel dazu angewandt werden können.

(4) Auch wenn die notwendigen vorbeugenden Maßnahmen getroffen werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Krisensituation oder eine Situation höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl aus Umständen entsteht, die sich der Kontrolle der Union und ihrer Mitgliedstaaten entziehen. Zu diesen außergewöhnlichen Situationen können Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, Situationen der Instrumentalisierung von Migranten durch einen Drittstaat oder einen feindseligen nichtstaatlichen Akteur mit dem Ziel, den Mitgliedstaat oder die Union zu destabilisieren, oder eine Situation höherer Gewalt in dem jeweiligen Mitgliedstaat zählen. Unter solchen Umständen ist es möglich, dass die Maßnahmen und die Flexibilität, die in der Verordnung (EU) 2024/1351 und in der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vorgesehen sind, möglicherweise nicht für die Bewältigung solcher außergewöhnlicher Situationen ausreichen. Diese außergewöhnlichen Situationen unterscheiden sich von jenen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der kumulativen Wirkung von Ankünften auf seine gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme mit einer ausgeprägten Migrationslage konfrontiert ist, oder in der ein Mitgliedstaat aufgrund der Größenordnung der Ankünfte, die nicht das Ausmaß von Massenankünften erreichen, unter Migrationsdruck steht, die dennoch für seine gut vorbereiteten Systeme unverhältnismäßige Verpflichtungen mit sich bringt und für die in der Verordnung (EU) 2024/1351 die einschlägigen Maßnahmen vorgesehen sind. Ferner berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

(5) Ziel dieser Verordnung ist es, die Vorsorge und Resilienz der Union zur Bewältigung von Krisensituationen zu verbessern und die operative Koordinierung, die kapazitätsbezogene Unterstützung und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln in Krisensituationen zu erleichtern.

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