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Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147
(ABl. L 2024/1350 vom 22.05.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d und g,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat erkannte in seinen Schlussfolgerungen mit dem Titel "Maßnahmen zur verbesserten Steuerung der Migrationsströme" vom 10. Oktober 2014 an, dass alle Mitgliedstaaten in einer gerechten und ausgewogenen Weise zur Neuansiedlung beitragen sollten, wobei den Bemühungen der von den Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.
(2) Diese Verordnung beruht auf der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden "Genfer Abkommen").
(3) Zur Vervollständigung der legalen Einreisemöglichkeiten sollte ein Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden "Unionsrahmen") geschaffen werden. Der Unionsrahmen sollte den benachteiligtsten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht Zugang zu einer dauerhaften Lösung bieten.
(4) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) forderte die Staaten am 19. September 2016 nachdrücklich auf, ihre Neuansiedlungsbemühungen zu verstärken, und sah einen umfassenden Rahmenplan für Flüchtlingshilfemaßnahmen vor, in dessen Grenzen die Staaten das Ziel verfolgen, Neuansiedlungen und andere legale Einreisemöglichkeiten in einem Umfang bereitzustellen, der es ermöglicht, den vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) erhobenen jährlichen Neuansiedlungsbedarf zu decken. Im Globalen Pakt für Flüchtlinge, der am 17. Dezember 2018 von der Generalversammlung der VN angenommen wurde, ist vorgesehen, dass die Staaten um freiwillige Beiträge gebeten werden, um Neuansiedlungsprogramme einzurichten oder auszuweiten, zu vergrößern und zu verbessern.
(5) In ihrer Mitteilung über eine Europäische Migrationsagenda vom 13. Mai 2015 legte die Kommission die Notwendigkeit dar, ein gemeinsames Konzept festzulegen, um schutzbedürftigen Vertriebenen durch Neuansiedlung Schutz gewähren zu können.
(6) In ihrer Empfehlung an die Mitgliedstaaten vom 8. Juni 2015 für eine europäische Neuansiedlungsregelung empfahl die Kommission, dass die Neuansiedlung auf einem gerechten Verteilungsschlüssel beruhen sollte. Im Anschluss daran verabschiedeten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 20. Juli 2015 Schlussfolgerungen in Bezug auf die Neuansiedlung von 22.504 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigten, durch multilaterale und nationale Regelungen. Die Neuansiedlungen wurden zwischen den Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gemäß den im Anhang zu den Schlussfolgerungen enthaltenen Zusagen verteilt.
(7) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aus der Türkei an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten Personen aufnehmen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden sind und internationalen Schutz benötigen.
(8) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel "Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa" kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, mit dem die Unionspolitik im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet werden und der als gemeinsamer Ansatz für die sichere und legale Ankunft in der Union von Personen, die internationalen Schutz benötigen, dienen soll.
(9) In seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration hob das Europäische Parlament hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, unionsweites Neuansiedlungsprogramm besteht, das in Bezug auf die Gesamtzahl der Flüchtlinge, die in der Union Schutz suchen, die Neuansiedlung einer bedeutenden Anzahl von Flüchtlingen ermöglicht.
(10) Die Kommission richtete am 27. September 2017 eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten über den Ausbau legaler Einreisemöglichkeiten für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Daraufhin sagten die Mitgliedstaaten zu, 50.039 Neuansiedlungen anzubieten.
(Stand: 21.08.2024)
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