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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 241 vom 08.07.2021 S. 1)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 45c Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 jener Richtlinie gehen als Parameter in die Berechnung der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbeträge nach Artikel 45c Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ein. Diese Anforderungen sind von den Abwicklungsbehörden zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 jener Richtlinie heranzuziehen.

(2) Gemäß Artikel 45e Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU müssen Abwicklungseinheiten die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe erfüllen. Eine Abwicklungsgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b der Richtlinie 2014/59/EU ist unter Umständen nicht immer identisch mit einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26 dieser Richtlinie, insbesondere wenn eine solche Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten die zusätzliche Eigenmittelanforderung und die kombinierte Kapitalpufferanforderung für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene. Für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gelten diese Anforderungen möglicherweise jedoch nicht, da die Abwicklungsgruppe unter Umständen nicht die gesamte Gruppe umfasst. Deshalb muss festgelegt werden, nach welcher Methode die genannten Anforderungen in diesem Fall zu schätzen sind.

(3) Der Umstand, dass der Gesamtrisikobetrag einer Abwicklungsgruppe beinahe dem gesamten Risikobetrag einer Gruppe entspricht, ist ein Indiz dafür, dass sich die Risiken oder Risikoelemente dieser Abwicklungsgruppe nicht wesentlich von denen der Gruppe unterscheiden. In diesem Fall sollte die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene gilt, als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung heranziehen, wenn sie die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe festlegt.

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(Stand: 08.07.2021)

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