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Regelwerk, EU 2021, Außenwirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt

(ABl. L 188 vom 28.05.2021 S. 100)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) 1, insbesondere auf Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 übernimmt die EUSta die ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben zu einem Zeitpunkt, der durch einen Beschluss der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der EUSta festgelegt wird.

(2) Am 7. April 2021 hat der Europäische Generalstaatsanwalt der Kommission vorgeschlagen, dass die EUSta ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben am 1. Juni 2021 übernehmen sollte.

(3) Die EUSta ist eine unteilbare Einrichtung der Union, die als eine einheitliche Behörde mit einem dezentralen Aufbau handelt. Ihre zentrale Ebene besteht aus dem Kollegium, den Ständigen Kammern, dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, den Europäischen Staatsanwälten und dem Verwaltungsdirektor. Der Europäische Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Verwaltungsdirektor der EUSta wurden mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2019 2, 27. Juli 2020 3, 11. November 2020 4 bzw. 20. Januar 2021 5 ernannt. Das Kollegium wurde am 28. September 2020 gebildet. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 nahm das Kollegium am 12. Oktober 2020 die Geschäftsordnung der EUSta an. Das Kollegium erließ am 25. November 2020 nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 die Vorschriften zu den Ständigen Kammern. Das Personal der EUSta im Sinne des Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 ist vorhanden.

(4) Die dezentralisierte Ebene der EUSta besteht aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen (im Folgenden "Mitgliedstaaten"). Das Kollegium erließ am 29. September 2020 nach Artikel 114 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1939 die Vorschriften zu Beschäftigungsbedingungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte. Je Mitgliedstaat sollten vor dem 1. Juni 2021 mindestens zwei Delegierte Europäische Staatsanwälte ernannt werden. Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses hatte die EUSta bereits mindestens zwei Delegierte Europäische Staatsanwälte je Mitgliedstaat ernannt, mit Ausnahme Finnlands und Sloweniens 6. Die angemessene Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre Kandidaten für das Amt eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts benennen konnten, ist bereits abgelaufen. Diese Situation sollte der wirksamen Aufnahme der Tätigkeit der EUSta nicht entgegenstehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Europäische Staatsanwalt der betroffenen Mitgliedstaaten die Ermittlungen in diesen Mitgliedstaaten mit allen Befugnissen, Zuständigkeiten und Pflichten eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 persönlich durchführen kann.

(5) Der EUSta wurde im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 7 ein eigenständiger Haushalt gewährt, der ihre volle Autonomie und Unabhängigkeit gewährleistet.

(6) Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 wird das Fallbearbeitungssystem der EUSta eingerichtet und funktioniert auf zentraler und dezentraler Ebene. In dem durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2153 der Kommission 8 eingeführten Anhang der vorstehend genannten Verordnung werden die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen aufgeführt, deren operative personenbezogene Daten von der EUSta im Register der Verfahrensakten verarbeitet werden dürfen.

(7) Gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1939 nahm das Kollegium am 21. Oktober 2020 die Vorschriften betreffend den Datenschutzbeauftragten der EUSta an. Das Kollegium nahm am 28. Oktober 2020 die Vorschriften betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUSta an. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 nahm das Kollegium am 21. Oktober 2020 interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen bei der Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der EUSta an.

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(Stand: 07.10.2021)

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