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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2153 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates in Bezug auf die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Register der Verfahrensakten verarbeitet werden dürfen

(ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 1, ber. L 433 S. 80)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden "EUStA") wurde für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, errichtet.

(2) Das Fallbearbeitungssystem der EUSta enthält einen Index aller Verfahrensakten. Die im Index enthaltenen operativen personenbezogenen Daten sind auf Daten beschränkt, die zur Identifizierung von Fällen oder zur Herstellung von Verknüpfungen zwischen verschiedenen Verfahrensakten erforderlich sind.

(3) Daher sollten die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten im Index verarbeitet werden dürfen, festgelegt werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2017/1939 sollte entsprechend geändert werden.

(5) Die in Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannte Expertengruppe wurde am 8. Mai 2020 konsultiert.

(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 31. Juli 2020 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) 2017/1939 als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 14. Oktober 2020

1) ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1.

.

Anhang

" Anhang
In Artikel 49 Absatz 3 genannte Kategorien betroffener Personen und Kategorien operativer personenbezogener Daten

A. Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten im Index verarbeitet werden dürfen:

  1. Verdächtige oder Beschuldigte in einem Strafverfahren der EUStA;
  2. im Anschluss an ein Strafverfahren der EUSta verurteilte Personen;
  3. natürliche Personen, die Straftaten gemeldet haben oder Opfer von Straftaten sind, die in die Zuständigkeit der EUSta fallen;
  4. Personen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.

B. Kategorien operativer personenbezogener Daten der in Abschnitt a Buchstaben a und b genannten Kategorien betroffener Personen, die im Index verarbeitet werden dürfen:

  1. Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;
  2. Geburtsdatum und -ort;
  3. Staatsangehörigkeit;
  4. Geschlecht;
  5. Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;
  6. Sozialversicherungsnummern, ID-Codes, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere, Passdaten, Zoll- und Steuer-Identifikationsnummern;
  7. Beschreibung und Art der zur Last gelegten Straftaten, Tatzeitpunkt und strafrechtliche Würdigung der Taten;
  8. Informationen über juristische Personen, die bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen betreffen, gegen die die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt;
  9. Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;
  10. Angaben zu Konten bei Banken oder anderen Finanzinstitutionen;
  11. Telefonnummern, SIM-Kartennummern, E-Mail-Adressen, IP-Adressen sowie Konto- und Benutzernamen, die auf Online-Plattformen verwendet werden;
  12. Fahrzeugregisterdaten;
  13. identifizierbare Vermögenswerte, die im Eigentum der Person stehen oder von ihr genutzt werden, wie Kryptoanlagen und Immobilien.

C. Kategorien operativer personenbezogener Daten der in Abschnitt a Buchstabe c genannten Kategorien betroffener Personen, die im Index in einem Maß verarbeitet werden dürfen, das im Hinblick auf die Untersuchungs- und Strafverfolgungsaufgaben der EUSta auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist:

  1. Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;
  2. Geburtsdatum und -ort;
  3. Staatsangehörigkeit;
  4. Geschlecht;
  5. Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;
  6. ID-Codes, Ausweispapiere und Passdaten;
  7. Beschreibung und Art der Straftaten, an denen die betreffende Person beteiligt ist oder die von ihr gemeldet wurden, Tatzeitpunkt und strafrechtliche Würdigung der Taten.

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