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Regelwerk, EU 2017, Außenwirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
- EUSta -

(ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1 A;
VO (EU) 2020/2153 - ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 1 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
EUStAG - Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 86,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gestützt auf die Mitteilung Belgiens, Bulgariens, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Kroatiens, Litauens, Luxemburgs, Portugals, Rumäniens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik und Zyperns, mit der sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 3. April 2017 mitteilt haben, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des Verordnungsentwurfs begründen möchten,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat sich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt.

(2) Die Möglichkeit der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden "EUStA") ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) im Rahmen des Titels über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgesehen.

(3) Sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die finanziellen Interessen der Union vor Straftaten zu schützen, die jedes Jahr einen beträchtlichen finanziellen Schaden verursachen. Diese Straftaten werden jedoch von den nationalen Behörden der Strafjustiz derzeit nicht immer in ausreichendem Maße untersucht und strafrechtlich verfolgt.

(4) Die Kommission hat am 17. Juli 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung der EUSta angenommen.

(5) Auf seiner Tagung vom 7. Februar 2017 hat der Rat festgestellt, dass über den Verordnungsentwurf keine Einstimmigkeit bestand.

(6) Eine Gruppe von 17 Mitgliedstaaten hat mit Schreiben vom 14. Februar 2017 gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV beantragt, den Europäischen Rat mit dem Verordnungsentwurf zu befassen.

(7) Der Europäische Rat hat am 9. März 2017 über den Verordnungsentwurf beraten und festgestellt, dass im Sinne des Artikels 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV kein Einvernehmen erzielt wurde.

(8) Am 3. April 2017 haben Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUSta begründen möchten. Daher gilt gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) und Artikel 329 Absatz 1 AEUV als erteilt und finden die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit ab dem 3. April 2017 Anwendung. Außerdem haben mit Schreiben vom 19. April 2017, 1. Juni 2017, 9. Juni 2017 bzw. 22. Juni 2017 Lettland, Estland, Österreich und Italien den Wunsch bekundet, sich an der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen.

(9) Nach Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, auch für eine bestehende Verstärkte Zusammenarbeit, sofern sie die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUSta teilnehmen (im Folgenden "Mitgliedstaaten") sollten für die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten der Europäischen Union werben. Diese Verordnung sollte nur in denjenigen Mitgliedstaaten in allen ihren Teilen verbindlich sein und auch nur in denjenigen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUSta oder kraft eines Beschlusses gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV daran teilnehmen.

(10) Gemäß Artikel 86 AEUV sollte die Europäische Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass mit dieser Verordnung eine enge Beziehung zwischen ihnen geschaffen werden sollte, die sich auf gegenseitige Zusammenarbeit stützt.

(11) Der AEUV

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