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Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 168 vom 12.05.2021 S. 1;
VO (EU) 2024/1618 - ABl. L 2024/1618 vom 07.06.2024 Inkrafttreten Gültig *)
( Red. Anm.: Die Änd. der VO (EU) 2024/1618 wird zum Gültigkeitsdatum 27.12.2024 eingearbeitet)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013
Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 434a Unterabsatz 5,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, und insbesondere auf Artikel 45i Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die harmonisierte Mindesthöhe der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit ("Total Loss Absorbing Capacity", kurz: "TLAC") (im Folgenden "TLAC-Standard") für global systemrelevante Institute (G-SRI) (im Folgenden "TLAC-Anforderung") wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das Unionsrecht eingeführt. Der institutsspezifische Aufschlag für G-SRI und die institutsspezifische Anforderung an Nicht-G-SRI, die als Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezeichnet werden, wurden mittels gezielter Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführt. Die Melde- und Offenlegungspflichten sowohl für den TLAC-Standard als auch für die MREL sind nun Teil der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der Richtlinie 2014/59/EU.
(2) Da der TLAC-Standard und die MREL dasselbe Ziel verfolgen - die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von in der Union niedergelassenen Instituten und Unternehmen -, sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Daher ist es angebracht, eine Reihe von Meldebögen für die Meldung und Offenlegung harmonisierter Informationen über die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI (TLAC) sowie die für alle Institute geltenden institutsspezifischen MREL festzulegen.
(3) Gemäß Artikel 434a
(Stand: 15.07.2024)
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