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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 der Kommission vom 19. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Notfall-Spurhalteassistenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 133 vom 20.04.2021 S. 31; ber. L 145 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2144 müssen Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit einem Notfall-Spurhalteassistenten ausgerüstet sein. Es ist notwendig, Vorschriften für einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen in Bezug auf die Notfall-Spurhalteassistenten festzulegen.

(2) Die in der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Typgenehmigungsverfahren gelten für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihres Notfall-Spurhalteassistenten. Um ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Informationen zu ermöglichen, die in dem in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Beschreibungsbogen zu machen sind, sollten die für den Notfall-Spurhalteassistenten relevanten Informationen in der vorliegenden Verordnung näher spezifiziert werden.

(3) Der EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858, der für Notfall-Spurhalteassistenten ausgestellt werden soll, sollte auf dem entsprechenden Muster in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission 3 beruhen. Das Beiblatt zum Typgenehmigungsbogen sollte jedoch die spezifischen Informationen zu den in dieser Verordnung definierten Notfall-Spurhalteassistenzsystemen enthalten, weshalb das Muster für den Typgenehmigungsbogen mit dem ergänzenden Beiblatt in dieser Verordnung festgelegt werden sollte.

(4) In Einklang mit Anmerkung 6 zur Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 wird die Anwendung der Vorschrift über den obligatorischen Einbau eines Notfall-Spurhalteassistenten bei Kraftfahrzeugen mit hydraulischer Servolenkung um zwei Jahre verschoben. Für diesen Zeitraum sollten solche Fahrzeuge mit einem Spurhaltewarnsystem ausgerüstet sein, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(5) Der Notfall-Spurhalteassistent ist ein Fahrerassistenzsystem, das den Fahrer warnen und die Fahrtrichtung nur dann korrigieren sollte, wenn der Fahrer unbeabsichtigt die Fahrspur verlässt.

(6) Im Einklang mit den nationalen Verkehrsvorschriften ist es den Fahrern gestattet, unterbrochene Spurmarkierungen zu überqueren, und es ist für die derzeitigen Technologien besonders schwierig zu beurteilen, ob das Überfahren von unterbrochenen Spurmarkierungen durch den Fahrer beabsichtigt ist oder nicht. Um unnötige Eingriffe durch das Notfall-Spurhalteassistenzsystem zu vermeiden, die den Fahrer zum Abschalten des Systems veranlassen und somit zu einem Verlust des potenziellen Sicherheitsvorteils führen können, sollte der Notfall-Spurhalteassistent den Fahrer nur warnen und bei Überquerung unterbrochener Spurmarkierungen die Fahrtrichtung des Fahrzeugs nicht korrigieren.

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