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Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. L 361 vom 30.10.2020 S. 1, ber. 2021 L 11 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die "Kombinierte Nomenklatur" oder die "KN") eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2) Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, die KN zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.

(3) Es ist erforderlich, die KN zu ändern, um die schrittweise Senkung der Zollsätze für Waren vorzunehmen, die unter das Übereinkommen in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) fallen, wie im Beschluss (EU) 2016/971 2 des Rates vorgeschrieben.

(4) Es ist auch erforderlich, die KN zu ändern, um den geänderten Anforderungen an die Statistik und die Handelspolitik sowie technologischen und kommerziellen Entwicklungen Rechnung zu tragen, indem neue Unterpositionen eingeführt werden, die die Überwachung bestimmter Waren wie beispielsweise "rote Koralle" in Kapitel 5, "roter Phosphor" in Kapitel 28, "Eukalyptusholz" in Kapitel 44 und "Stahllaminierungen" in Kapitel 85 der KN erleichtern. Ferner ist es erforderlich, die Einreihung einiger Stoffe in der Liste internationaler Freinamen für pharmazeutische Stoffe in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und in der Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 6 der genannten Verordnung zu ändern.

(5) In Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte der Stoff "1,1,1-Trifluorethan (HFKW-143a)" statt in den TARIC-Code 2903 3929 25 in den TARIC-Code 2903 3924 90 eingereiht werden.

(6) Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durch eine vollständige und aktuelle Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, die sich aus vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden 3.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2020

1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 161 vom 18.06.2016 S. 2).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/523 der Kommission vom 7. April 2020 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif betreffend die Unterposition 9021 10 10 (orthopädische Apparate und Vorrichtungen) (ABl. L 116 vom 15.04.2020 S. 1), Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 der Kommission vom 15. April 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 im Hinblick auf die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 139 vom 04.05.2020 S. 1), Durchführungsverordnung (EU) 2020/712 der Kommission vom 25. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 167 vom 29.05.2020 S. 1).

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