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Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/712 der Kommission vom 25. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. L 167 vom 29.05.2020 S. 1)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder "KN"), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2) Die KN-Unterposition 2403 99 10 umfasst "Kautabak und Schnupftabak"; hierbei handelt es sich um rauchlose Tabakerzeugnisse.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates 2 zur Festlegung des Gemeinsamen Zolltarifs, dem Vorgänger der KN, wurde nur in vier Sprachen erlassen: Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch. In diesen Sprachen werden die nun in der Unterposition 2403 99 10 genannten Waren auf Deutsch als "Kautabak und Schnupftabak", auf Französisch als "tabac à mâcher et tabac à priser", auf Italienisch als "tabacco da masticare e tabacco da fiuto" und auf Niederländisch als "pruimtabak en snuif" bezeichnet.

(4) In der englischen Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs, die aus dem Jahr 1973 stammt und somit jünger als die entsprechenden Fassungen in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache ist, werden die in der Unterposition 2403 99 10 genannten Waren als "chewing tobacco and snuff" bezeichnet.

(5) Im Englischen bezeichnet das Wort "snuff", wenn es im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen verwendet wird, Zubereitungen aus pulverisiertem Tabak, die durch die Nase eingeatmet, gekaut oder gegen das Zahnfleisch gepresst werden. Die englische Sprachfassung der KN sowie einige andere Sprachfassungen haben somit zu Unklarheit darüber geführt, ob der Begriff "snuff" sich nur auf Erzeugnisse bezieht, die durch die Nase eingeatmet werden können, oder auch Zubereitungen von pulverisiertem Tabak einschließt, die gegen das Zahnfleisch gepresst werden können.

(6) Alle Sprachfassungen von Rechtsakten der Union sind verbindlich; der Anwendungsbereich von Rechtsakten der Union kann jedoch nicht durch Sprachfassungen erweitert oder eingeschränkt werden, die späteren Datums sind.

(7) Aus der deutschen, französischen, italienischen und niederländischen Sprachfassung wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich, die in der KN-Unterposition 2403 99 10 genannten Erzeugnisse auf Kautabak und Tabakerzeugnisse, die durch die Nase eingeatmet werden können, zu beschränken. Um für eine einheitliche Auslegung der KN in der gesamten Union und damit Rechtssicherheit zu sorgen, sollte der Wortlaut der Unterposition 2403 99 10 daher geändert werden, um klarzustellen, dass die Bedeutung des Begriffs "Schnupftabak" auf Tabak beschränkt werden sollte, der über die Nase konsumiert wird.

(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Zeile für den KN-Code " 2403 99 10" in Teil II Kapitel 24 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung:

"2403 99 10 - Kautabak und Schnupftabak (über die Nase konsumierter Tabak) 41,6 -"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2020

1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172 vom 22.07.1968 S. 1).

ENDE

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