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[ Anhang 7 (Für eine mögliche spätere Verwendung freigehalten)]
Abschnitt IV
Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware
Waren, für die Ernährung ungeniessbar gemacht | Anhang 8 |
( Liste der Vergällungsmittel)
Die Vergällung von Waren, ungenießbar oder ungenießbar gemacht, unter einem KN-Code, der sich auf die vorliegenden Bestimmungen bezieht, ist mit Hilfe der in Spalte 4 genannten Vergällungsmittel und unter Verwendung der in Spalte 5 genannten Mengen vorzunehmen.
Lfd. Nr. | KN-Code | Warenbezeichnung | Vergällungsmittel | |
Bezeichnung | Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
1 | 0408 | Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | Terpentinöl |
500 |
Lavendelöl |
100 |
|||
Rosmarinöl |
150 |
|||
Betulaöl |
100 |
|||
- Eigelb: | ||||
0408 11 | - - getrocknet: | Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:
|
5.000 |
|
0408 11 20 | - - - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht | |||
0408 19 | - - anderes: | |||
0408 19 20 | - - - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht | |||
- andere: | ||||
0408 91 | - - getrocknet: | |||
0408 91 20 | - - - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht | |||
0408 99 | - - andere: | |||
0408 99 20 | - - - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht | |||
2 | 1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: | Fischöl oder Fischlebertran, gefiltert, nicht geruchlos gemacht, nicht entfärbt, ohne Zusätze |
1.000 |
1106 20 | - Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714: | Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von: |
5.000 |
|
1106 20 10 | - - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht |
|
Lfd. Nr. | KN-Code | Warenbezeichnung | Vergällungsmittel | |||
Bezeichnung | Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis | |||||
Chemische Bezeichnung oder Beschreibung | Übliche Bezeichnung | Farb-Index 1 | ||||
(1) | (2) | (3) | (4) | (4) | (4) | (5) |
3 | 2501 00 | Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: | Natriumsalz des p-Sulfobenzoazorescin oder der 2,4-Dihydroxyazobenzol-4"-sulfonsäure (Farbe: gelb) | Chrysoin S | 14270 |
6 |
- Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien): | Dinatriumsalz der 1-(4"-Sulfo-1-phenylazo)-4-aminobenzol-5-sulfonsäure (Farbe: gelb) | Echtgelb AB |
(Stand: 09.12.2024)
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