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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 345)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3, sofern sich dieser auf Unterabsatz 1 Buchstaben b und c bezieht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die Informationen für eine Verbriefungstransaktion mittels eines Verbriefungsregisters oder, falls kein Verbriefungsregister nach Artikel 10 der genannten Verordnung registriert ist, auf einer Website zur Verfügung zu stellen, die bestimmte Anforderungen erfüllt. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 legt die Bedingungen und das Verfahren für die Registrierung von Verbriefungsregistern fest und verlangt von einem Verbriefungsregister entweder einen Antrag auf Registrierung oder einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 registriert ist.

(2) Damit den Marktteilnehmern möglichst wenig zusätzliche operative Kosten entstehen, sollten sich die Vorschriften für die Registrierung von Verbriefungsregistern, insbesondere auch die Vorschriften für die Registrierung durch Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402, auf die bereits vorhandenen Infrastrukturen, operativen Verfahren und Formate stützen, die für die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Derivatekontrakten eingeführt wurden. Die Verbriefungsvorschriften sollten jedoch auch die Besonderheiten von Verbriefungen, insbesondere die mit dem Hosting von Verbriefungsdaten und -dokumenten verbundene Komplexität, und die jüngsten Marktentwicklungen widerspiegeln, wie den einheitlichen Gebrauch von Rechtsträgerkennungen (LEI), der eine bessere Ordnung und Klassifizierung der im Antrag anzugebenden Informationen über juristische Personen ermöglicht. Der Übersichtlichkeit und Einfachheit für die Antragsteller halber ist es außerdem wünschenswert, dass die Registrierungsvorschriften in derselben Reihenfolge angeordnet werden die betreffenden Anforderungen in der Verordnung (EU) 2017/2402.

(3) Verbriefungen sind hochkomplexe Instrumente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Informationen beinhalten, etwa zu den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen, deren Cashflows, der Struktur der Verbriefung oder auch den rechtlichen und operativen Vereinbarungen, die mit Dritten geschlossen wurden. Daher ist es wichtig, dass angehende Verbriefungsregister ausreichende Kenntnisse und praktische Erfahrung mit Verbriefungen sowie die Fähigkeit nachweisen können, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten einschlägigen Informationen entgegenzunehmen, zu verarbeiten und zur Verfügung zu stellen. Angehende Verbriefungsregister sollten auch nachweisen können, dass ihr Personal, ihre Systeme, ihre Kontrollen und ihre Verfahren angemessen sind, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 sicherzustellen.

(4) Verbriefungsregister können so genannte "Verbriefungs-Nebendienstleistungen" erbringen, die mit der Erbringung der Dienstleistungen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402

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