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Regelwerk, EU 2020, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission vom 25. August 2020 über eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Einführung in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/887/EG

(ABl. L 277 vom 26.08.2020 S. 6 A;
VO (EU) 2024/292 - ABl. L 2024/292 vom 19.01.2024 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Neufassung- Ersetzt Entsch. 2002/887/EG

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2000/29/EG des Rates 2 wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben und ersetzt; die Anhänge I bis V dieser Richtlinie wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 ersetzt.

(2) Gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist die Einfuhr in die Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vonChamaecyparis Spach,Juniperus L. undPinus L., außer Früchte und Samen, verboten. Zuvor war das entsprechende Verbot in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit deren Anhang III Teil A Nummer 1 festgelegt.

(3) Mit der Entscheidung 2002/887/EG der Kommission 4 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Verbote gemäß deren Anhang III Teil A Nummer 1 für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen vonChamaecyparis Spach,Juniperus L. und bestimmten Arten vonPinus L., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Japan zu genehmigen.

(4) Am 3. August 2017 stellte Japan einen Antrag auf Ausweitung dieser Genehmigung auf auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen vonPinus thunbergii Parl. (Japanische Schwarzkiefer) als Bonsai und übermittelte technische Informationen zur Untermauerung dieses Antrags.

(5) Im Mai 2019 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken ab, die sich aus der Einfuhr von Schwarzkiefer als Bonsai aus Japan für die Pflanzengesundheit ergeben könnten 5. Das wissenschaftliche Gutachten stützte sich auf die von Japan bereitgestellten wissenschaftlichen und technischen Informationen, und es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass für die mit dieser Ware in Verbindung gebrachten Pflanzenschädlinge eine Befallsfreiheit wahrscheinlich ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(6) Einige der betreffenden Schädlinge sind noch nicht als Unionsquarantäneschädlinge gelistet, könnten jedoch die Kriterien dafür erfüllen und sollten daher gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 befristeten Maßnahmen unterworfen werden. Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSa werden die für die Einfuhr von Bonsai-Pflanzen vonPinus thunbergii

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