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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1161 der Kommission vom 4. August 2020 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5205)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 257 vom 06.08.2020 S. 32;
Beschl. (EU) 2022/1307 - ABl. L 197 vom 26.07.2022 S. 117aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl.'es 2022/1307
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2018/840
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG 1, insbesondere auf Artikel 8b Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG wird eine Beobachtungsliste der Stoffe erstellt, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden. Die erste derartige Beobachtungsliste sollte für jeden Stoff Überwachungsmatrizes und mögliche Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, angeben.
(2) Die Stoffe in der Beobachtungsliste sind unter den Stoffen auszuwählen, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, für die aber keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen, anhand deren das tatsächlich bestehende Risiko festgestellt werden könnte. Hochtoxische Stoffe, die in zahlreichen Mitgliedstaaten verwendet und in die aquatische Umwelt eingeleitet, aber nicht oder nur selten überwacht werden, sollten für eine Aufnahme in die Beobachtungsliste in Betracht gezogen werden. Bei der Auswahl sind die in Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2008/105/EG genannten Informationen zu berücksichtigen, wobei neu auftretenden Schadstoffen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.
(3) Die Überwachung der in der Beobachtungsliste aufgeführten Stoffe sollte hochwertige Daten zu den Konzentrationen dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt liefern, die - in einer gesonderten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG - die Risikobewertungen zur Ermittlung prioritärer Stoffe stützen können. Stoffe, von denen dieser Überprüfung zufolge ein erhebliches Risiko ausgeht, sollten für eine Aufnahme in die Liste prioritärer Stoffe in Betracht gezogen werden. Sodann würde auch eine Umweltqualitätsnorm festgesetzt, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen. Der Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste prioritärer Stoffe wäre Gegenstand einer Folgenabschätzung.
(4) Die erste Beobachtungsliste von Stoffen wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission 3 festgelegt und enthielt zehn Stoffe oder Stoffgruppen zusammen mit Angaben zur Überwachungsmatrix, zu den möglichen Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten mit sich bringen, sowie zu den höchstzulässigen Nachweisgrenzen.
(5) Gemäß Artikel 8b Absatz 2 der Richtlinie 2008/105/EG aktualisiert die Kommission die Beobachtungsliste alle zwei Jahre. Bei der Aktualisierung der Liste streicht die Kommission alle Stoffe, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann.
(6) Die Beobachtungsliste wurde im Jahr 2018 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/840 der Kommission 4 aktualisiert; dabei wurden fünf Stoffe entfernt und drei hinzugefügt, sodass die Liste acht Stoffe oder Stoffgruppen enthielt,
(7) Gemäß Artikel 8b Absatz 2 der Richtlinie 2008/105/EG darf der Zeitraum für eine kontinuierliche Überwachung eines einzelnen Stoffes aufgrund seiner Aufnahme in die Beobachtungsliste vier Jahre nicht überschreiten. Daher lief die Überwachungsverpflichtung für die fünf Stoffe oder Stoffgruppen, die seit 2015 auf der Liste standen, nämlich 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2), 17-beta-Östradiol (E2) und Östron (E1), die Gruppe der Makrolid-Antibiotika, Methiocarb und die Gruppe der Neonicotinoide 2019 aus. Die erfassten Überwachungsdaten werden im Rahmen des Priorisierungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG geprüft werden.
(8) Auf der Grundlage der Überwachungsdaten, die seit 2018 für die drei anderen Stoffe, nämlich Metaflumizon, Amoxicillin und Ciprofloxacin, erfasst wurden, kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine ausreichend hochwertigen Überwachungsdaten vorliegen und diese Stoffe daher auf der Beobachtungsliste verbleiben sollten.
(9) Im Jahr 2019 sammelte die Kommission Daten über eine Reihe weiterer Stoffe, die in die Beobachtungsliste aufgenommen werden könnten. Dabei berücksichtigte sie die unterschiedlichen Arten relevanter Informationen gemäß Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG und konsultierte Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie Gruppen von Interessenträgern. Stoffe, bei denen Zweifel an ihrer Toxizität bestehen oder für die die Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit oder Vergleichbarkeit der verfügbaren Überwachungsmethoden nicht angemessen sind, sollten nicht in die Beobachtungsliste aufgenommen werden. Das Sulfonamid-Antibiotikum Sulfamethoxazol und das Diaminopyrimidin-Antibiotikum Trimethoprim, das Antidepressivum Venlafaxin und sein Metabolit O-Desmethylvenlafaxin, eine Gruppe von drei Arzneimitteln aus der Klasse der Azole (Clotrimazol, Fluconazol und Miconazol) und sieben Pestizide aus der Klasse der Azole (Imazalil, Ipconazol, Metconazol, Penconazol, Prochloraz, Tebuconazol, Tetraconazol) sowie die Fungizide Famoxadon und Dimoxystrobin wurden als geeignete Kandidaten ermittelt. Die Aufnahme verschiedener Arzneimittel in die Liste steht im Einklang mit dem strategischen Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt 5 und die Aufnahme von zwei Antibiotika steht außerdem im Einklang mit dem Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen 6, in dem die Verwendung der Beobachtungsliste befürwortet wird, "um die Kenntnisse über das Auftreten und die Verbreitung antimikrobieller Mittel in der Umwelt zu verbessern".
(10) Die Kommission hat im Einklang mit Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG mögliche Analysemethoden für die vorgeschlagenen Stoffe ermittelt. Die Nachweisgrenze der jeweiligen Methode sollte für jeden Stoff, einschließlich für jeden einzelnen Stoff einer Gruppe, mindestens so niedrig sein wie die wahrscheinliche Nicht-Effekt-Konzentration jedes Stoffs in der betreffenden Matrix.
(11) Sulfamethoxazol und Trimethoprim werden aufgrund ihrer angeblichen synergistischen Wirkungen häufig, aber nicht immer, zusammen verwendet; sie können und sollten gemeinsam analysiert werden, auch wenn sie in der Liste nicht in einer Gruppe erfasst sind. Venlafaxin und sein Metabolit werden aufgrund ihrer potenziellen additiven Wirkungen in einer Gruppe zusammengefasst; sie können und sollten gemeinsam analysiert werden. Die Stoffe der Klasse der Azole sind in einer Gruppe zusammengefasst, weil sie die gleiche Wirkungsweise aufweisen und möglicherweise additive Wirkungen haben können, auch wenn ihre Emissionen aus verschiedenen Quellen stammen und im Laufe der Zeit wahrscheinlich fluktuieren; sie können und sollten gemeinsam analysiert werden. Die beiden Fungizide, deren Emissionen wahrscheinlich ebenfalls fluktuieren, können, müssen aber nicht gemeinsam analysiert werden.
(12) Es ist davon auszugehen, dass die in der Beobachtungsliste festgelegten Analysemethoden keine übermäßigen Kosten verursachen werden. Sollten künftig neue Informationen zu einer Absenkung der wahrscheinlichen Nicht-Effekt-Konzentration für bestimmte Stoffe führen, so muss die höchstzulässige Nachweisgrenze der Methode möglicherweise herabgesetzt werden, solange diese Stoffe in der Liste verbleiben.
(13) Der Vergleichbarkeit wegen sollten alle Stoffe in Gesamtwasserproben überwacht werden.
(14) Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte der gesamte Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/840 ersetzt werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/840 sollte daher aufgehoben werden.
(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/840 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. August 2020
1) ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84.
2) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission vom 20. März 2015 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 78 vom 24.03.2015 S. 40).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/840 der Kommission vom 5. Juni 2018 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/495 der Kommission (ABl. L 141 vom 07.06.2018 S. 9).
5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt (COM(2019) 128 final).
6) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts "Eine Gesundheit" (COM(2017) 339 final).
Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG | Anhang |
Name des Stoffs/der Stoffgruppe | CAS-Nummer1 | EU-Nummer2 | Angezeigte Analysemethode3 4 | Höchstzulässige Nachweisgrenze der Methode (ng/l) | ||||||
Metaflumizon | 139968-49-3 | 604-167-6 | LLE-LC-MS-MS oder SPE-LC-MS-MS | 65 | ||||||
Amoxicillin | 26787-78-0 | 248-003-8 | SPE-LC-MS-MS | 78 | ||||||
Ciprofloxacin | 85721-33-1 | 617-751-0 | SPE-LC-MS-MS | 89 | ||||||
Sulfamethoxazol5 | 723-46-6 | 211-963-3 | SPE-LC-MS-MS | 100 | ||||||
Trimethoprim5 | 738-70-5 | 212-006-2 | SPE-LC-MS-MS | 100 | ||||||
Venlafaxin und O-Desmethylvenlafaxin6 |
93413-69-5 93413-62-8 |
618-944-2 700-516-2 |
SPE-LC-MS-MS | 6 | ||||||
Azol-Verbindungen7 | SPE-LC-MS-MS | |||||||||
Clotrimazol Fluconazol Imazalil Ipconazol Metconazol Miconazol Penconazol Prochloraz Tebuconazol Tetraconazol |
23593-75-1 86386-73-4 35554-44-0 125225-28-7 125116-23-6 22916-47-8 66246-88-6 67747-09-5 107534-96-3 112281-77-3 |
245-764-8 627-806-0 252-615-0 603-038-1 603-031-3 245-324-5 266-275-6 266-994-5 403-640-2 407-760-6 |
20 250 800 44 29 200 1.700 161 240 1.900 |
|||||||
Dimoxystrobin | 149961-52-4 | 604-712-8 | SPE-LC-MS-MS | 32 | ||||||
Famoxadon | 131807-57-3 | 603-520-1 | SPE-LC-MS-MS | 8,5 | ||||||
1) Chemical Abstracts Service
2) Nummer der Europäischen Union 3) Damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aus verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, werden alle Stoffe in Gesamtwasserproben überwacht. 4) Extraktionsmethoden:
Analysemethoden:
5) Sulfamethoxazol und Trimethoprim werden zusammen in denselben Proben analysiert, aber es werden Einzelkonzentrationen angegeben. 6) Venlafaxin und O-Desmethylvenlafaxin werden zusammen in denselben Proben analysiert, aber es werden Einzelkonzentrationen angegeben. 7) Die Azol-Verbindungen werden zusammen in denselben Proben analysiert, aber es werden Einzelkonzentrationen angegeben. |
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(Stand: 28.07.2022)
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