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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission vom 20. März 2015 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1756)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2015 S. 40;
Beschl. (EU) 2018/840 - ABl. Nr. L 141 vom 07.06.2018 S. 9aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl. (EU) 2018/840
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG 1, insbesondere auf Artikel 8b Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG wird eine Beobachtungsliste von zunächst bis zu zehn Stoffen erstellt, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden. Die Liste sollte Überwachungsmatrizes und mögliche Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, angeben.
(2) Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG regelt u. a. die Bedingungen und Modalitäten für die Überwachung der in der Beobachtungsliste aufgeführten Stoffe, für die Übermittlung der Überwachungsergebnisse durch die Mitgliedstaaten und für die Aktualisierung der Liste.
(3) Die Stoffe in der Beobachtungsliste sollten unter den Stoffen ausgewählt werden, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, für die aber keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen, anhand deren das tatsächlich bestehende Risiko festgestellt werden könnte. Hochtoxische Stoffe, die in zahlreichen Mitgliedstaaten verwendet und in die aquatische Umwelt eingeleitet, aber nicht oder nur selten überwacht werden, sollten für eine Aufnahme in die Beobachtungsliste in Betracht gezogen werden. Bei der Auswahl sind die in Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2008/105/EG genannten Informationen zu berücksichtigen, wobei neu auftretenden Schadstoffen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.
(4) Die Überwachung der in der Beobachtungsliste aufgeführten Stoffe sollte hochwertige Daten zu den Konzentrationen dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt liefern, die - in einer gesonderten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG - die Risikobewertungen zur Ermittlung prioritärer Stoffe stützen können. Stoffe, von denen dieser Überprüfung zufolge ein erhebliches Risiko ausgeht, sollten für eine Aufnahme in die Liste prioritärer Stoffe in Betracht gezogen werden. Sodann würde auch eine Umweltqualitätsnorm festgesetzt, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen. Der Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste prioritärer Stoffe wäre Gegenstand einer Folgenabschätzung.
(5) Im Einklang mit Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG sollten Diclofenac, 17-beta-Östradiol (E2) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) in die erste Beobachtungsliste aufgenommen werden, um Überwachungsdaten zur Vereinfachung der Festlegung geeigneter Maßnahmen gegen die von diesen Stoffen ausgehenden Risiken zu sammeln. Östron (E1), ein Abbauprodukt von 17-beta-Östradiol, sollte wegen seiner engen chemischen Verwandtschaft mit diesem Stoff ebenfalls in die Beobachtungsliste aufgenommen werden.
(6) Im Jahr 2014 sammelte die Kommission Daten über eine Reihe weiterer Stoffe, die in die Beobachtungsliste aufgenommen werden könnten. Dabei berücksichtigte sie die Informationsquellen gemäß Artikel 8b
(Stand: 11.03.2019)
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