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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/840 der Kommission vom 5. Juni 2018 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/495 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3362)
(ABl. Nr. L 141 vom 07.06.2018 S. 9;
Beschl. (EU) 2020/1161 - ABl. L 257 vom 06.08.2020 S. 32aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl.'es (EU) 2020/1161
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2015/495
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG 1, insbesondere auf Artikel 8b Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG wird eine Beobachtungsliste erstellt, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden. Die erste derartige Beobachtungsliste sollte für jeden Stoff Überwachungsmatrizes und mögliche Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, angeben.
(2) Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG regelt u. a. die Bedingungen und Modalitäten für die Überwachung der in der Beobachtungsliste aufgeführten Stoffe und für die Übermittlung der Überwachungsergebnisse durch die Mitgliedstaaten.
(3) Die Stoffe in der Beobachtungsliste sind unter den Stoffen auszuwählen, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, für die aber keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen, anhand deren das tatsächlich bestehende Risiko festgestellt werden könnte. Hochtoxische Stoffe, die in zahlreichen Mitgliedstaaten verwendet und in die aquatische Umwelt eingeleitet, aber nicht oder nur selten überwacht werden, sollten für eine Aufnahme in die Beobachtungsliste in Betracht gezogen werden. Bei der Auswahl sind die in Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2008/105/EG genannten Informationen zu berücksichtigen, wobei neu auftretenden Schadstoffen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.
(4) Die Überwachung der in der Beobachtungsliste aufgeführten Stoffe sollte hochwertige Daten zu den Konzentrationen dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt liefern, die - in einer gesonderten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG - die Risikobewertungen zur Ermittlung prioritärer Stoffe stützen können. Stoffe, von denen dieser Überprüfung zufolge ein erhebliches Risiko ausgeht, sollten für eine Aufnahme in die Liste prioritärer Stoffe in Betracht gezogen werden. Sodann würde auch eine Umweltqualitätsnorm festgesetzt, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen. Der Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste prioritärer Stoffe wäre Gegenstand einer Folgenabschätzung.
(5) Die erste Beobachtungsliste von Stoffen wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission 3 festgelegt und enthielt zehn Stoffe oder Stoffgruppen zusammen mit Angaben zur Überwachungsmatrix, zu den möglichen Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten mit sich bringen, sowie zu den höchstzulässigen Nachweisgrenzen.
(6) Gemäß Artikel 8b Absatz 2 der Richtlinie 2008/105/EG aktualisiert die Kommission die Beobachtungsliste alle zwei Jahre. Bei der Aktualisierung der Liste streicht die Kommission alle Stoffe, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann.
(7) Im Laufe des Jahres 2017 analysierte die Kommission die Daten aus dem ersten Jahr der Überwachung der Stoffe in der ersten Beobachtungsliste. Auf der Grundlage dieser Analyse kam die Kommission zu dem Schluss, dass für die Stoffe Triallat, Oxadiazon, 2,6-Ditert-butyl-4-methylphenol und Diclofenac ausreichende hochwertige Überwachungsdaten zur Verfügung stehen und diese Stoffe daher aus der Beobachtungsliste gestrichen werden sollten.
(8) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 wäre es angemessen, den Stoff 2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat in Sedimenten zu überwachen. Die meisten erhobenen Überwachungsdaten liegen jedoch für Wasser vor, und die begrenzte Menge der gemeldeten Sedimentdaten reicht nicht aus, um eine schlüssige Analyse für diese Überwachungsmatrix durchzuführen. Um sicherzustellen, dass die für diesen Stoff erhobenen Überwachungsdaten das von ihm ausgehende Risiko in vollem Umfang widerspiegeln, wird die Kommission weiter prüfen, ob die Mitgliedstaaten ihn in Sedimenten auf zuverlässige und vergleichbare Weise überwachen könnten. In der Zwischenzeit sollte dieser Stoff aus der Beobachtungsliste gestrichen werden.
(9) Für das Makrolid-Antibiotikum Azithromycin und zwei der Neonicotinoide (Imidacloprid und Thiamethoxam) sind noch zusätzliche hochwertige Überwachungsdaten erforderlich, um die zielgerichtete risikobezogene Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG zu unterfüttern. Diese Stoffe sollten daher auf der Beobachtungsliste verbleiben. Makrolid-Antibiotika und Neonicotinoide wurden als Gruppen in die erste Beobachtungsliste aufgenommen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Stoffe mit derselben Wirkungsweise additive Wirkungen haben könnten. Dieses Argument rechtfertigt auch, dass die beiden Gruppen in der Beobachtungsliste verbleiben, obwohl genügend hochwertige Überwachungsdaten für einige einzelne Stoffe in diesen Gruppen vorliegen (die Makrolid-Antibiotika Clarithromycin und Erythromycin sowie die Neonicotinoide Acetamiprid, Clothianidin und Thiacloprid).
(10) Im Jahr 2017 sammelte die Kommission außerdem Daten über eine Reihe weiterer Stoffe, die in die Beobachtungsliste aufgenommen werden könnten. Dabei berücksichtigte sie die unterschiedlichen Arten relevanter Informationen gemäß Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG und konsultierte Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie Gruppen von Interessenträgern. Stoffe, bei denen Zweifel an ihrer Toxizität bestehen oder für die die Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit oder Vergleichbarkeit der verfügbaren Überwachungsmethoden nicht angemessen sind, sollten nicht in die Beobachtungsliste aufgenommen werden. Das Insektizid Metaflumizon und die Antibiotika Amoxicillin und Ciprofloxacin wurden als geeignete Kandidaten ermittelt. Die Aufnahme von Amoxicillin und Ciprofloxacin in die Liste steht im Einklang mit dem Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen 4 in dem die Verwendung der Beobachtungsliste befürwortet wird, "um die Kenntnisse über das Auftreten und die Verbreitung antimikrobieller Mittel in der Umwelt zu verbessern".
(11) Die Kommission hat im Einklang mit Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG mögliche Analysemethoden für die vorgeschlagenen Stoffe ermittelt. Die Nachweisgrenze der jeweiligen Methode sollte für jeden Stoff mindestens so niedrig sein wie die wahrscheinliche Nicht-Effekt-Konzentration jedes Stoffs in der betreffenden Matrix.
(12) Bei der Überprüfung der ersten Beobachtungsliste stellte die Kommission neue ökotoxikologische Informationen für die Makrolid-Antibiotika von Clarithromycin und Azithromycin, für Methiocarb sowie für die Neonicotinoide Imidacloprid, Thiacloprid und Thiamethoxam fest, die sie veranlassten, die wahrscheinlichen Nicht-Effekt-Konzentrationen für diese Stoffe zu ändern. Die in der Beobachtungsliste für diese Stoffe und Stoffgruppen festgelegten höchstzulässigen Nachweisgrenzen sollten entsprechend aktualisiert werden.
(13) Es ist davon auszugehen, dass die in der Beobachtungsliste angegebenen Analysemethoden keine übermäßigen Kosten verursachen werden. Sollten künftig neue Informationen zu einer Absenkung der wahrscheinlichen Nicht-Effekt-Konzentration für bestimmte Stoffe führen, so muss die höchstzulässige Nachweisgrenze der Methode möglicherweise herabgesetzt werden, solange diese Stoffe in der Liste verbleiben.
(14) Der Vergleichbarkeit wegen sollten alle Stoffe in Gesamtwasserproben überwacht werden.
(15) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 sollte aufgehoben werden.
(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Juni 2018
2) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission vom 20. März 2015 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2015 S. 40).
4) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts "Eine Gesundheit" (COM(2017) 339 final).
Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG | Anhang |
Name des Stoffs/der Stoffgruppe | CAS-Nummer 1 | EU-Nummer 2 | Angezeigte Analysemethode 3 4 | Höchstzulässige Nachweisgrenze der Methode (ng/l) |
17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) | 57-63-6 | 200-342-2 | Großvolumige SPE - LC-MS-MS | 0,035 |
17-beta-Östradiol (E2), Östron (E1) | 50-28-2,
53-16-7 |
200-023-8 | SPE - LC-MS-MS | 0,4 |
Makrolid-Antibiotika5 | SPE - LC-MS-MS | 19 | ||
Methiocarb | 2032-65-7 | 217-991-2 | SPE - LC-MS-MS
oder GC-MS |
2 |
Neonicotinoide6 | SPE - LC-MS-MS | 8,3 | ||
Metaflumizon | 139968-49-3 | 604-167-6 | LLE - LC-MS-MS oder SPE - LC-MS-MS | 65 |
Amoxicillin | 26787-78-0 | 248-003-8 | SPE - LC-MS-MS | 78 |
Ciprofloxacin | 85721-33-1 | 617-751-0 | SPE - LC-MS-MS | 89 |
1) Chemical Abstracts Service.
2) Nummer der Europäischen Union - nicht für alle Stoffe verfügbar. 3) Damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aus verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, werden alle Stoffe in Gesamtwasserproben überwacht. 4) Extraktionsmethoden: LLE- Flüssig-Flüssig-Extraktion, Analysemethoden: GC-MS- Gaschromatographie gekoppelt mit Massenspektrometrie, 5) Erythromycin (CAS-Nummer 114-07-8, EU-Nummer 204-040-1), Clarithromycin (CAS-Nummer 81103-11-9), Azithromycin (CAS-Nummer 83905-01-5, EU-Nummer 617-500-5). 6) Imidacloprid (CAS-Nummer 105827-78-9/138261-41-3, EU-Nummer 428-040-8), Thiacloprid (CAS-Nummer 111988-49-9), Thiamethoxam (CAS-Nummer 153719-23-4, EU-Nummer 428-650-4), Clothianidin (CAS-Nummer 210880-92-5, EU-Nummer 433-460-1), Acetamiprid (CAS-Nummer 135410-20-7/160430-64-8). |
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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