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Regelwerk, EU 2022, Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1307 der Kommission vom 22. Juli 2022 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5098)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 197 vom 26.07.2022 S. 117)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2020/1161

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere Artikel 8b Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG wird eine Beobachtungsliste der Stoffe erstellt, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden. Die erste derartige Beobachtungsliste sollte für jeden Stoff Überwachungsmatrizes und mögliche Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, angeben.

(2) Die Stoffe in der Beobachtungsliste sind unter den Stoffen auszuwählen, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, für die aber keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen, anhand deren das tatsächlich bestehende Risiko festgestellt werden könnte. Hochtoxische Stoffe, die in zahlreichen Mitgliedstaaten verwendet und in die aquatische Umwelt eingeleitet, aber nicht oder nur selten überwacht werden, sollten für eine Aufnahme in die Beobachtungsliste in Betracht gezogen werden. Bei der Auswahl sind die in Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2008/105/EG genannten Informationen zu berücksichtigen, wobei neu auftretenden Schadstoffen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

(3) Die Überwachung der in der Beobachtungsliste aufgeführten Stoffe sollte hochwertige Daten zu den Konzentrationen dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt liefern, die - in einer gesonderten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG - die Risikobewertungen zur Ermittlung prioritärer Stoffe stützen können. Stoffe, von denen dieser Überprüfung zufolge ein erhebliches Risiko ausgeht, sollten für eine Aufnahme in die Liste prioritärer Stoffe in Betracht gezogen werden. Sodann würde auch eine Umweltqualitätsnorm festgesetzt, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen. Der Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste prioritärer Stoffe wäre Gegenstand einer Folgenabschätzung.

(4) Die erste Beobachtungsliste von Stoffen wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission 3 festgelegt und enthielt zehn Stoffe oder Stoffgruppen zusammen mit Angaben zur Überwachungsmatrix, zu den möglichen Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten mit sich bringen, sowie zu den höchstzulässigen Nachweisgrenzen.

(5) Gemäß Artikel 8b Absatz 2 der Richtlinie 2008/105/EG aktualisiert die Kommission die Beobachtungsliste alle zwei Jahre. Bei der Aktualisierung der Liste streicht die Kommission alle Stoffe, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann.

(6) Die Beobachtungsliste wurde im Jahr 2018 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/840 der Kommission 4 aktualisiert; dabei wurden fünf Stoffe entfernt und drei hinzugefügt, sodass die Liste acht Stoffe oder Stoffgruppen enthielt.

(7) Die Beobachtungsliste wurde im Jahr 2020 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1161 der Kommission 5 erneut aktualisiert; dabei wurden fünf Stoffe oder Stoffgruppen entfernt und sechs hinzugefügt, sodass die Liste neun Stoffe oder Stoffgruppen enthielt.

(8) Gemäß Artikel 8b

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(Stand: 27.07.2022)

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