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Regelwerk, EU 2020, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/885 der Kommission vom 26. Juni 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

(ABl. L 205 vom 29.06.2020 S. 9;
VO (EU) 2021/2285 - ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 173aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2021/2285

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2011 teilte Italien der Kommission mit, dass in seinem Hoheitsgebiet ein neuer aggressiver Stamm von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (im Folgenden der "spezifizierte Schädling"), dem Erreger von Kiwikrebs, auftritt und dass es amtliche Maßnahmen ergriffen hat, um die weitere Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern. Aus den verfügbaren Informationen ging außerdem hervor, dass dieser aggressive Stamm des spezifizierten Schädlings in einem Drittland auftrat, das Vermehrungsmaterial von Kiwipflanzen, einschließlich Pollen, in die Union ausführt. Diese Informationen sind für das Gebiet der Union nach wie vor relevant.

(2) Aus diesem Grund erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2012/756/EU 2.

(3) Der Durchführungsbeschluss 2012/756/EU wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 der Kommission 3 ersetzt, dessen Geltungsdauer am 31. März 2020 endete.

(4) Der spezifizierte Schädling ist nicht als Unionsquarantäneschädling in Anhang II, als Schutzgebiet-Quarantäneschädling in Anhang III oder als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 aufgeführt.

(5) Die Gründe für den Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/198 sind nach wie vor gegeben, und die betreffende vorläufige Schädlingsrisikoanalyse der Kommission besitzt weiterhin Gültigkeit. Wegen des anhaltenden vom spezifizierten Schädling ausgehenden pflanzengesundheitlichen Risikos sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung von bestäubungsfähigem Pollen und von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl. (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") aus Drittländern in die Union ergriffen werden. Des Weiteren sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Verbringung solcher Pflanzen mit Ursprung in der Union innerhalb der Union vorgesehen werden. Es sollten dieselben Maßnahmen sein wie bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 festgelegt, da sich diese zum Schutz des Gebiets der Union vor dem spezifizierten Schädling als wirksam erwiesen haben.

(6) Um für das Unionsgebiet ein höheres Schutzniveau gegenüber dem spezifizierten Schädling zu gewährleisten, sollten in die Union eingeführte spezifizierte Pflanzen an der Grenzkontrollstelle oder an der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission 5 festgelegten Kontrollstelle am Bestimmungsort streng kontrolliert und, falls erforderlich, auf den spezifizierten Schädling untersucht werden.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Dies ist erforderlich, um den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Rechnung zu tragen, die seit dem 14. Dezember 2019 gelten.

(8) Die vorliegende Verordnung sollte so bald wie möglich gelten, um den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 zu ersetzen, dessen Geltungsdauer am 31. März 2020 endete. Sie sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um dieser Verordnung nachzukommen.

(10) Diese Verordnung sollte bis zum 31. Dezember 2021 gelten, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Entwicklung der Lage zu verfolgen und den Pflanzengesundheitsstatus des spezifizierten Schädlings in Bezug auf das Gebiet der Union zu bestimmen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") festgelegt.

Artikel 2 Verbot in Bezug auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

Der spezifizierte Schädling darf nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

Artikel 3 Einführung von bestäubungsfähigem Pollen und von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl. in die Union

Bestäubungsfähiger Pollen und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl. (im Folgenden "die spezifizierten Pflanzen") mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen für die Einführung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erfüllen.

Artikel 4 Pflanzengesundheitszeugnis

Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beizulegen, das im Abschnitt "Zusätzliche Erklärung" die Angabe enthält, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Land gezogen, in dem der spezifizierte Schädling nachweislich nicht vorkommt.
  2. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Schädling von der nationalen Pflanzenschutzorganisation (im Folgenden "NPO") des Ursprungslandes nach dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (im Folgenden "ISPM") Nr. 4 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 6 als befallsfrei anerkannt ist. Der Name des befallsfreien Gebiets ist im Zeugnis unter der Rubrik "Ursprungsort" zu vermerken.
  3. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Schädling vom NPO des Ursprungslandes nach dem ISPM Nr. 10 7 der FAO als befallsfrei anerkannt ist. Die spezifizierten Pflanzen wurden in einer Struktur mit einem Maß an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen, das ein Eindringen des spezifizierten Schädlings wirksam verhindert. An diesem Ort oder Betriebsteil wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling erachtet.

    Dieser Erzeugungsort oder Betriebsteil ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 100 m umgeben, in der während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen durchgeführt wurden und in der alle spezifizierten Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwiesen, unverzüglich vernichtet wurden.

  4. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Schädling vom NPO des Ursprungslandes nach dem ISPM Nr. 10 der FAO als befallsfrei anerkannt ist. An diesem Ort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen, beprobt und untersucht und als frei von dem spezifizierten Schädling erachtet.

    Dieser Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 4.500 m umgeben (im Folgenden die "Umgebungszone"), in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war:

    1. Während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr wurden zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt. Bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Schädling nicht festgestellt;
    2. alle spezifizierten Pflanzen in einem Radius von 500 m um diesen Erzeugungsort wurden unverzüglich vernichtet;
    3. jede spezifizierte Pflanze in einem Radius von 500 m um diesen Erzeugungsort wurde regelmäßig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls untersucht und als frei von dem spezifizierten Schädling erachtet.

    Treffen die Ziffern ii und iii zu, so wurden alle spezifizierten Pflanzen in dieser Zone in einem Abstand von 500 m bis 4.500 m vom Erzeugungsort vernichtet oder nach einem Probenahmeprogramm untersucht, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Schädlings in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

Artikel 5 Weitere in das Pflanzengesundheitszeugnis aufzunehmende Angaben

Werden die Angaben gemäß Artikel 4 Buchstabe c oder d gemacht, so muss aus dem Zeugnis zusätzlich hervorgehen, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Bedingungen gemäß Artikel 4 Buchstabe a, b oder c gezogen wurden;
  2. die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Schädling erachtet wurden;
  3. die spezifizierten Pflanzen wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Schädlings in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

Artikel 6 Kontrolle

In die Union eingeführte spezifizierte Pflanzen, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt und die den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 entsprechen, sind an der Grenzkontrollstelle oder an der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 festgelegten Kontrollstelle streng zu kontrollieren und, falls erforderlich, auf den spezifizierten Schädling zu untersuchen.

Artikel 7 Verbringung der spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union

Spezifizierte Pflanzen, die während eines Teils ihrer Lebensdauer in der Union gezogen wurden, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen.

Artikel 8 Ausstellung eines Pflanzenpasses und Anforderungen an die Verbringung

Spezifizierte Pflanzen, die während eines Teils ihrer Lebensdauer in der Union gezogen wurden, sowie gemäß Artikel 3 in die Union eingeführte Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß den Artikeln 78 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031 erstellt, ausgestellt und verwendet wird, und wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Mitgliedstaat gezogen, in dem der spezifizierte Schädling nachweislich nicht vorkommt.
  2. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Schutzgebiet gezogen, das in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt ist.
  3. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Schädling von der zuständigen Behörde eines Ursprungsmitgliedstaats nach dem ISPM Nr. 4 der FAO als befallsfrei anerkannt ist.
  4. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Schädling von der zuständigen amtlichen Stelle des Ursprungsmitgliedstaats nach dem ISPM Nr. 10 der FAO als befallsfrei anerkannt ist. Die spezifizierten Pflanzen wurden in einer Struktur mit einem Maß an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen, das ein Eindringen des spezifizierten Schädlings wirksam verhindert. An diesem Ort oder Betriebsteil wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling erachtet.

    Dieser Erzeugungsort oder Betriebsteil ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 100 m umgeben, in der während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen durchgeführt wurden und in der alle Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwiesen, unverzüglich vernichtet wurden.

  5. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Schädling von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach dem ISPM Nr. 10 der FAO als befallsfrei anerkannt ist.

    An diesem Ort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen, beprobt und untersucht und als frei von dem spezifizierten Schädling erachtet.

    Dieser Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 500 m umgeben (im Folgenden die "Umgebungszone"), in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war:

    1. In der ganzen Umgebungszone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt. Bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Schädling nicht festgestellt;
    2. alle spezifizierten Pflanzen in der Umgebungszone wurden unverzüglich vernichtet;
    3. jede spezifizierte Pflanze in der Umgebungszone wurde regelmäßig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls untersucht und als frei von dem spezifizierten Schädling erachtet.

    Die Umgebungszone ist von einer weiteren Zone mit einem Radius von 4.000 m umgeben, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war:

    1. In dieser weiteren Zone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt und im Fall des Nachweises des spezifizierten Schädlings bei spezifizierten Pflanzen in allen Fällen Maßnahmen zu seiner Ausrottung ergriffen. Diese Maßnahmen müssen die unverzügliche Vernichtung der befallenen spezifizierten Pflanzen umfassen;
    2. alle spezifizierten Pflanzen in dieser weiteren Zone wurden vernichtet;
    3. alle spezifizierten Pflanzen in dieser weiteren Zone wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Schädlings in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

Artikel 9 Zusätzliche Anforderungen an die Verbringung

Sind die Anforderungen gemäß Artikel 8 Buchstabe d oder e erfüllt, so müssen die spezifizierten Pflanzen zusätzlich eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Bedingungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a, b, c oder d gezogen wurden;
  2. die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Schädling erachtet wurden;
  3. die spezifizierten Pflanzen wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Schädlings in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

Artikel 10 Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten heben die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings bereits erlassen haben, oder ändern sie, damit sie mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2020

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (ABl. L 335 vom 07.12.2012 S. 49).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 der Kommission vom 2. Februar 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (ABl. L 31 vom 04.02.2017 S. 29).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 64).

6) Requirements for the establishment of pest free areas. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2016.

7) Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites. ISPM Nr. 10 (1999), Rom, IPPC, FAO 2016.

ENDE

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