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Regelwerk, EU 2021, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2285 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen, Verboten und Anforderungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 98/109/EG und 2002/757/EG und der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/885 und (EU) 2020/1292

(ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 173)



Hebt zum 11.04.2022 Entsch."en 98/109/EG, 2002/757/EG u. VO"en (EU) 2020/885, 2020/1292 auf

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQPs") erstellt. Ferner werden darin Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in die Union bzw. innerhalb der Union festgelegt, um die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieser Schädlinge in das bzw. auf dem Gebiet der Union zu verhindern.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte geändert werden, um verfügbare wissenschaftliche und fachliche Informationen aus Bewertungen des Schädlingsrisikos, Einstufungen der Schädlingsrisiken und Schädlingsrisikoanalysen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde"), der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Solche Änderungen wurden auch angesichts von Beanstandungen aufgrund von Schädlingen an der Grenze der Union und von Ausbrüchen im Gebiet der Union sowie weiterer Analysen, die von den zuständigen Arbeitsgruppen der Kommission durchgeführt wurden, erforderlich.

(3) Eine Reihe der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schädlinge wurden von der Behörde neu bewertet, um ihren pflanzengesundheitlichen Status entsprechend den neuesten fachlichen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren (im Folgenden "Neubewertung"). Im Falle von Gruppen geregelter Schädlinge wurden die jeweiligen Schädlinge bei dieser Neubewertung ausschließlich im Hinblick auf ihr Auftreten im Gebiet der Union untersucht, also nicht im Hinblick auf ihr Auftreten auf dem gesamten europäischen Kontinent.

(4) Infolge dieser Neubewertung sollten die Arten und Gattungen der Gruppen Acleris spp. 3, Choristoneura spp. 4, Cicadellidae, bekanntermaßen Vektoren für Xylella fastidiosa (Wellset al.) 5, Margarodidae 6, Premnotrypes spp. 7, Palm lethal yellowing phytoplasmas 8, Tephritidae 9, Viren, Viroide und Phytoplasmen der Kartoffel 10, Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. 11, die die Kriterien von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 angegeben werden.

(5) Auf der Grundlage der Neubewertung der Gruppe der Tephritidae

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