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Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Anhang IX 20 21 21a 22 23 s. Art.2 23a


Laufende Nummer 09.4155
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Anhang II des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 genehmigt wurde
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 31. Dezember
1. Januar bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Ex04 01 40: mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT
Ex04 01 50: mit einem Fettgehalt von mehr als 10 GHT
0403 10: Joghurt
Ursprung Schweiz
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. CH.1 Warenverkehrsbescheinigung gemäß Anhang V Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 über die Bestimmung des Begriffs
"Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Menge in kg 2.000.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.000.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember
1.000.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
KN-Codes Ex04 01 40, ex 0401 50, 0403 10
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4179
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses * Käse und Quark/topfen
Ursprung Norwegen
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg 7.200.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
3.600.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
3.600.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember
KN-Codes 0406
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein

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