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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/760 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich des Verwaltungssystems für einige Zollkontingente mit Lizenzen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991

(ABl. L 162 vom 10.05.2021 S. 25)



Hinweis d. Red.: s. Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 4 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, ersetzt und hebt eine Reihe von Rechtsakten auf, mit denen diese Zollkontingente eröffnet wurden, und enthält besondere Regeln.

(2) Um zu präzisieren, bis wann die Mitgliedstaaten die Mengen, für die Lizenzen beantragt bzw. erteilt wurden, sowie die Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (im Folgenden "elektronisches System LORI") gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 5, den Echtheitszeugnissen und den Bescheinigungen IMa 1 übermitteln müssen, sollten die Artikel 16, 17 und 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 geändert werden.

(3) Die Vorschriften über die Gültigkeit von Bescheinigungen IMa 1 für Milcherzeugnisse müssen geändert und an die allgemeinen Vorschriften über die Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen angepasst werden. Artikel 53 Absatz 6 letzter Satz der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher gestrichen werden.

(4) Wenn Marktteilnehmer Ausfuhrlizenzen elektronisch beantragen, sollten sie auch die Erklärung von Einführern in den Vereinigten Staaten, die den Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Kontingente für Käse beigefügt sein muss und nach der der Einführer das Recht zur Einfuhr hat, auf diese Weise übermitteln dürfen. Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher geändert werden.

(5) Gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Angaben zu Marktteilnehmern übermitteln, die Ausfuhranträge im Rahmen der von den Vereinigten Staaten eröffneten Kontingente für Käse gestellt haben, einschließlich ihrer EORI-Nummer. Da nicht alle Marktteilnehmer über eine solche Nummer verfügen müssen, sollten die Mitgliedstaaten diese Nummer nur für Marktteilnehmer übermitteln, die eine solche Nummer haben. Dieser Artikel muss daher geändert werden.

(6) Gemäß Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 können Marktteilnehmer, die Ausfuhrzollkontingente beantragen, die von Drittländern verwaltet werden und bestimmten EU-Vorschriften unterliegen, bzw. die Einfuhrzollkontingente beantragen, die mit von den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen und dies an jedem beliebigen Tag. Um die Kohärenz dieser Verwaltungsmethode zu gewährleisten, sollte sich die Abweichung von Artikel 6

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