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Regelwerk, EU 2020, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten

(ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2021/1928 - ABl. L 394 vom 09.11.2021 S. 1 Inkrafttreten Anwendung Übergangsbestimmung A;
VO (EU) 2023/735 - ABl. L 96 vom 05.04.2023 S. 1 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte *

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 185 und 186 sowie Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Einfuhren durch Drittländer. Darüber hinaus wurde der Kommission die Befugnis übertragen, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um eine reibungslose Verwaltung der Zollkontingente sicherzustellen.

(2) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, müssen die Zugangsanforderungen festgelegt werden, die ein Marktteilnehmer für die Einreichung eines Lizenzantrags im Rahmen eines Zollkontingents erfüllen muss.

(3) Damit sichergestellt ist, dass die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird, sollte die Erteilung von Lizenzen im Rahmen von Zollkontingenten an die Leistung einer Sicherheit gebunden werden. Für die Fälle, in denen die Ausfuhrlizenz lediglich zum Nachweis des Unionsursprungs der ausgeführten Erzeugnisse bestimmt ist, müssen Ausnahmen festgelegt werden. Es sollten Bestimmungen für die Freigabe und den Verfall der für die Beteiligung an den Zollkontingenten geleisteten Sicherheit festgelegt werden.

(4) Der Transparenz halber und damit die zuständigen Behörden Verstöße gegen die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente, insbesondere die Zugangsanforderungen, aufdecken können, sollte für bestimmte überzeichnete Zollkontingente vorgeschrieben werden, dass Name und Anschrift des Lizenzinhabers für einen begrenzten Zeitraum auf der offiziellen Website der Kommission veröffentlicht werden.

(5) Um die Einhaltung der Zugangsanforderungen im Rahmen von Zollkontingenten zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für die Übertragbarkeit einer Lizenz im Rahmen von Zollkontingenten festgelegt werden. Lizenzen sollten nur an Übernehmer übertragen werden können, die dieselben Zugangsanforderungen erfüllen wie der Marktteilnehmer, der eine Lizenz im Rahmen eines Zollkontingents beantragt hat.

(6) Um spekulative Anträge auf ein Minimum zu begrenzen, sollte eine der Voraussetzungen für die Beantragung einer Lizenz im Rahmen bestimmter in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 3

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