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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2637 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 hinsichtlich der Vorschriften über die Referenzmenge für Gruppen von Zollkontingenten im Geflügelsektor

(ABl. L 2024/2637 vom 04.10.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 186,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Lizenzregelung gilt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 können Marktteilnehmer Anträge für Lizenzen für ein bestimmtes Zollkontingent nur für eine begrenzte Menge stellen, die auf der Grundlage der Mengen berechnet wird, die sie in der Vergangenheit eingeführt haben (im Folgenden "Referenzmenge"). In Artikel 9 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung ist festgelegt, dass die Referenzmenge zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassene Erzeugnisse umfasst, die unter dieselbe laufende Zollkontingentsnummer fallen und denselben Ursprung haben.

(3) In Artikel 9 Absätze 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ist eine Ausnahmeregelung von der Vorschrift festgelegt, gemäß der die Referenzmenge auf der Grundlage der Einfuhren von Erzeugnissen desselben Ursprungs berechnet werden muss. Für bestimmte Gruppen von Zollkontingenten wird die Referenzmenge statt auf der Grundlage eines einzigen Zollkontingents durch Kumulierung für die gesamte Gruppe gemäß dem genannten Artikel 9 berechnet. Mit dieser Gruppenreferenzmenge können anschließend Lizenzen für jedes Zollkontingent der betreffenden Gruppe beantragt werden.

(4) Die in Artikel 9 Absätze 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 festgelegte Ausnahmeregelung ermöglicht den Einführern somit eine gewisse Flexibilität bei der Beantragung der Zollkontingente im Rahmen der Gruppenreferenzmenge.

(5) Da aufgrund der aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen eine begrenzte Zahl an Unternehmen wesentliche Anteile der Einfuhrlizenzen in Rahmen der betreffenden Zollkontingente erhalten können, könnte die Anwendung dieser Ausnahmeregelung zu Marktverzerrungen führen. Dieses Risiko stieg mit der in den Verordnungen (EU) 2022/870 3, (EU) 2023/1077 4 und (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Streichung der Zölle auf Einfuhren aus der Ukraine.

(6) Um dieses Risiko von Marktverzerrungen zu minimieren und sicherzustellen, dass alle interessierten Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen im Rahmen der betreffenden Zollkontingente beantragen können, ist es angezeigt, die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4213, 09.4216 und 09.4412 aus den in Artikel 9 Absätze 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 aufgeführten Gruppen zu streichen.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Um die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Gruppen von Zollkontingenten zu gewährleisten, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zollkontingentszeiträume nicht für alle Gruppen identisch sind, sollten die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen ab den nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zollkontingentszeiträumen gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Artikel 9 Absätze 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erhält folgende Fassung:

"(6) Abweichend von Absatz 2 wird die Referenzmenge durch Kumulierung der zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassenen Erzeugnismengen errechnet, die unter die nachstehenden Gruppen von jeweils zwei oder drei Kontingenten mit den laufenden Nummern gemäß Anhang I

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(Stand: 15.10.2024)

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