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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/64 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich des Verwaltungssystems für einige Zollkontingente und der Mengen, die im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen

(ABl. L 11 vom 18.01.2022 S. 6)



Ergänzende Informationen
s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 4 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 5 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.

(3) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Australien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/2234 des Rates 6 geschlossen wurde, werden einige Zollkontingente in Bezug auf die aus Australien einzuführenden Erzeugnismengen geändert.

(4) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/1197 des Rates 7 geschlossen wurde, werden einige Zollkontingente in Bezug auf die aus Indonesien einzuführenden Erzeugnismengen geändert.

(5) Die durch diese Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.

(6) Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem die Mengen mitteilen, für die Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 zusätzlich zu den bereits in Artikel 16 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Mengen erteilt wurden.

(7) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien wird die Aufteilung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4129 in Teilzeiträume aufgehoben. Diese Änderung sollte in Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 zum Ausdruck kommen.

(8) Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 beginnt der Zollkontingentszeitraum am 1. Juli. In Artikel 43 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte klargestellt werden, dass Einfuhrlizenzen, die vor Beginn des Zollkontingentszeitraums erteilt wurden, ab dem 1. Juli drei Monate lang gültig sind.

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(Stand: 17.02.2022)

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