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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1178 der Kommission vom 23. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

(ABl. L 2024/1178 vom 24.04.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 3 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten regelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.

(3) Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/244 des Rates 4 wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden das "Abkommen") am 27. November 2023 geschlossen.

(4) Die durch dieses Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen I, VIII, IX, XIV und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und in den Anhängen I, II und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.

(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Es sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um klarzustellen, welche Mengen im ersten Anwendungsjahr anzuwenden sind und wie mit Situationen umzugehen ist, die sich aus der Eröffnung und Schließung von Zollkontingenten im selben Kontingentzeitraum ergeben können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung:

"m) Die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen, der "Inward Monitoring Arrangement" Bescheinigung (Bescheinigung IMa 1) und den Berechtigungsbescheinigungen an die Kommission."

2. Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, sind Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 Uhr (Brüsseler Zeit) des 30. Kalendertages nach dem letzten Tag der Gültigkeit der Bescheinigungen IMa 1 oder Echtheitszeugnisse, für die sie ausgestellt wurden, gültig. Die Gültigkeitsdauer darf das Ende des Zollkontingentszeitraums nicht überschreiten. Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit Berechtigungsbescheinigungen verwaltet werden, sind ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 (Brüsseler Zeit) des letzten Tages des Zollkontingentszeitraums gültig."

3. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen, den Berechtigungsbescheinigungen und den Bescheinigungen IMa 1 an die Kommission".

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 14.05.2024)

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